Überblick

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG). Zweck des § 23 EStG ist es, Gewinne aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertsteigerungen, die innerhalb der Veräußerungsfrist realisiert werden, der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, z. B. das Erbbaurecht, gilt eine steuerschädliche Veräußerungsfrist von 10 Jahren (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Für andere Wirtschaftsgüter beträgt die Behaltefrist grundsätzlich 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Kapitalanlagen ist hier ausgenommen. Für diese gilt § 20 Abs. 2 EStG.

Obwohl es sich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften um eine Überschusseinkunftsart handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG), enthält diese Regelung diverse Besonderheiten. So spricht das Gesetz u. a. vom ­"Gewinn aus Veräußerungsgeschäften". Während dies lediglich eine sprachliche Bezeichnung ist, die am materiell-rechtlichen Überschusserzielungscharakter dieser Vorschrift nichts ändert, nähert sich die Regelung aufgrund der gewinnerhöhenden Hinzurechnung der bei den anderen Einkunftsarten geltend gemachten AfA-Beträge stark den Gewinneinkünften an. Hervorzuheben sind des Weiteren die Freigrenze von 600 EUR sowie der eingeschränkte Verlustverrechnungskreis.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen sind in § 23 des EStG enthalten.

Zu Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte hat die Finanzverwaltung neben den Hinweisen im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (H 23 EStH) in dem BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV C 3 – S 2256 – 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, zuletzt ergänzt durch BMF, Schreiben v. 17.6.2020, IV C 1 – S 2256/08/10006:006, BStBl 2020 I S. 576, Stellung genommen. Relevante Aussagen zur Besteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token befinden sich auch im BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 668.

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