Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag betragsgemäß begrenzen[1], nicht aber den Verlustvortrag. Wird der im Verlustabzugsjahr erzielte Gesamtgewinn durch Verlustrücktrag oder Verlustvortrag unter die Freigrenze von 600 EUR "gedrückt", bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Verlustrücktrags

A hat im VZ 2022 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.000 EUR erzielt. Im VZ 2023 ergibt sich ein rücktragbarer Verlust i. H. v. 1.500 EUR. A könnte zwar den Verlustrücktrag auf Antrag betragsmäßig auf 401 EUR begrenzen. Der danach verbleibende Gewinn des VZ 2022 i. H. v. 599 EUR bliebe aber steuerpflichtig.

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