Ein Gebäude, ein selbstständiger Gebäudeteil oder eine Eigentumswohnung dient Wohnzwecken, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.[1] Auch Ferienwohnungen, die nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, können zu Wohnzwecken genutzt werden.[2]

Dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken baurechtswidrig ist, ist für die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht von Bedeutung.[3]

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken heißt in diesem Zusammenhang: Der Steuerpflichtige muss das Gebäude, den selbstständigen Gebäudeteil oder die Eigentumswohnung allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit seinem Lebensgefährten bewohnt haben. Unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige Teile der Wohnung einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. Die dem Steuerpflichtigen verbleibenden Räume müssen jedoch noch den Wohnungsbegriff erfüllen und ihm die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die vollständige Überlassung eines Gebäudes, Gebäudeteils oder einer Eigentumswohnung an nahe – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige (ausgenommen Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhält) ist dagegen, anders als beim Eigenheimzulagengesetz, nicht nach § 23 EStG begünstigt. Von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geht die Finanzverwaltung auch aus, wenn das Gebäude, der Gebäudeteil oder die Eigentumswohnung vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht. Das bedeutet: Auch die nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung oder die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung ist grundsätzlich von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen. Anders als bei der Eigenheimzulage kommt es nicht darauf an, ob die Wohnung in einem Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser gelegen ist.[4]

Bewohnt ein Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses eine Wohnung allein, ist von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auszugehen, soweit er die Wohnung aufgrund eigenen Rechts nutzt.[5]

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