Ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG kann sich insbesondere bei Grundstücken ergeben. Aber auch die Veräußerung von Kunstgegenständen, Schmuck, Edelmetallen, Briefmarken, Büchern, Fussballtickets[1] oder ausländischen Valuta[2] kann grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.[3]

Grundstücksgleiche Rechte[4] unterliegen im Gegensatz zu den sonstigen Rechten der für Grundstücke geltenden 10-jährigen Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Darunter fallen die Rechte, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden. Das sind insbesondere[5] das Erbbaurecht[6], Wohneigentum oder auch das Salzabbaurecht[7], nicht jedoch das Dauerwohnrecht.[8]

Sonstige dingliche Rechte am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht (Dienstbarkeiten, einschließlich Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) fallen nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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