Leitsatz

Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S.v. § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 %-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines jagdnahen Betriebs und außerdem Jagdpächter eines bestimmten Reviers. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte in den Streitjahren (1995 und 1998) ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,95 t und fünf Fahrgastplätzen. Das Fahrzeug war kfz-steuerrechtlich bis Dezember 1998 als Pkw und danach als (gewichtsbesteuertes) "anderes Fahrzeug" eingestuft. Auf die Klägerin (Ehefrau) war ein weiterer Pkw zugelassen.

Der Kläger machte die für den Geländewagen angefallenen Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das FA versagte den Abzug unter Hinweis auf die 1 %-Regelung. Klage (vgl. EFG 2001, 558) und Revision der Kläger hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG werde von der dort getroffenen 1 %-Regelung jedwedes Kfz erfasst. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sei es aber geboten, von ihr bestimmte Kfz, insbesondere Lkw und Zugmaschinen, auszunehmen, weil solche Fahrzeuge typischerweise allenfalls vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt würden.

Dies gelte aber nicht für Geländewagen (Kombinationskraftwagen), selbst wenn diese – wie hier – über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügten. Solche Kombinationskraftwagen zeichneten sich – anders als "klassische" Lkw – gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden könnten und typischerweise auch eingesetzt würden. Dies rechtfertige und gebiete es, sie wie "normale" Pkw in die 1 %-Regelung einzubeziehen.

 

Hinweis

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezweckt die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz und enthält eine grundsätzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der Steuerpflichtige nur durch einen substanziierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten, d.h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, vermeiden kann.

Im Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob auch ein größerer Geländewagen (Kombinationskraftwagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t einem Lkw vergleichbar und deswegen von der 1 %-Regelung auszunehmen ist. Der BFH verneinte dies m.E. zu Recht. Unter dem Begriff des Lkw werden üblicherweise solche Kfz erfasst, die "nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind". Demgegenüber werden die Kombinationskraftwagen dadurch charakterisiert, dass sie wahlweise zur Güter- oder Personenbeförderung eingesetzt werden können und nach der von ihren Nutzern geprägten Verkehrsauffassung auch als Fahrzeuge für Sport und Freizeit (sog. sport utility vehicles) angesehen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.2.2003, X R 23/01

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