Bei gemischt genutzten Gegenständen, wie bei einem Pkw, muss der Unternehmer die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen im Zeitpunkt der Anschaffung vornehmen. Die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gegenüber dem Finanzamt muss spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres erfolgt sein. Das gilt erst recht, wenn die einkommen- und umsatzsteuerliche Zuordnung nicht einheitlich ausgeübt wird. Die Zuordnung wird bei der Umsatzsteuer in erster Linie durch den Vorsteuerabzug dokumentiert:

  • Nimmt der Unternehmer den Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch, z. B. in der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung, ordnet er den Pkw insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu.
  • Nimmt er keinen Vorsteuerabzug in Anspruch, verzichtet er auf die Zuordnung zu seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen.

Ein Pkw kann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der unternehmerisch gefahrenen Kilometer zur Gesamtfahrleistung eines Jahres. Wird der Pkw als Zweit- oder Drittfahrzeug oder für eine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit genutzt, ist nicht auszuschließen, dass das Finanzamt eine unternehmerische Nutzung von weniger als 10 % unterstellt. Der Unternehmer muss dann eine mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen, z. B. indem er die unternehmerischen Fahrten und die Gesamtfahrleistung festhält. Ein vollständiges Fahrtenbuch ist nicht erforderlich.

 
Achtung

Bis zum 31.7. des Folgejahres Zurordnungsentscheidung treffen

Die Zuordnungsentscheidung kann in der spätestens zum 31.7. des Folgejahres einzureichenden Umsatzsteuerjahreserklärung getroffen werden. Fristverlängerungen (egal, ob gesetzliche oder mit dem Finanzamt vereinbarte) haben keinen Einfluss auf die Frist der Zuordnungsentscheidungg zum 31.7. des Folgejahres.

Bei der Einkommensteuer muss die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen unmissverständlich durch zeitnahe Aufzeichnungen zum Ausdruck gebracht werden, z. B. durch Buchung des Anschaffungsvorgangs. Ein sachverständiger Dritter muss ohne weitere Erklärungen erkennen können, ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört oder nicht.[1] Unklarheiten und Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers. Im Zweifel sollte der Unternehmer seine Entscheidung dem Finanzamt unmittelbar nach der Anschaffung schriftlich mitteilen, spätestens bis zum 31.5. des Folgejahres.

 
Praxis-Beispiel

Musterschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 14.10. des Jahres 01 habe ich einen Pkw angeschafft. Die betriebliche Nutzung wird zwischen 10 und 50 % liegen. Den Pkw werde ich in vollem Umfang meinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, ihn aber ertragsteuerlich als Privat-Pkw behandeln.

Mit freundlichen Grüßen

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