1 Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, Berechnung bei festem Monatsgehalt

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ab dem 11.9. (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt. Die Arbeitnehmerin hat in den letzten 3 vor der Schutzfrist abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen auf der Basis eines gleichbleibenden Gehalts folgende Nettoverdienste erzielt:

 
August 840 EUR
Juli 840 EUR (Fehlzeit infolge Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 12.7. bis 18.7.)
Juni 1.240 EUR (davon 400 EUR Urlaubsgeld)

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Ergebnis

Da die Arbeitnehmerin ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erzielt hat, wird das Mutterschaftsgeld ermittelt, indem das Nettoentgelt der letzten 3 vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate durch 90 geteilt wird. Dabei wird für jeden Monat der Wert von 30 Tagen angerechnet, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Abrechnungszeitraums. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit spielt keine Rolle, da Entgeltfortzahlung geleistet wurde.

Maßgebend ist das monatliche Nettoentgelt, dabei bleiben Einmalzahlungen (z. B. hier das Urlaubsgeld) jedoch stets außer Acht.

 
Berechnung:  
840 EUR x 3 Monate = 2.520 EUR
2.520 EUR : 90 Tage = 28 EUR kalendertäglich

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist auf 13 EUR täglich begrenzt. Kalendertäglich erzielt die Arbeitnehmerin aber 28 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt daher 15 EUR (28 EUR – 13 EUR) kalendertäglich, beginnend am 11.9. bis zum Ende der Schutzfrist der Arbeitnehmerin.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

2 Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, Berechnung bei schwankendem Monatsgehalt

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ab 11.9. (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt.

Sie hat in den letzten 3 vor der Schutzfrist abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen durch Provisionszahlungen folgende Nettoverdienste erzielt:

 
August 1.238 EUR
Juli 958 EUR (Fehlzeit wegen unbezahltem Urlaub vom 20.7. bis 24.7.)
Juni 1.893 EUR (davon 458 EUR Urlaubsgeld)

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Ergebnis

Bei dieser Arbeitnehmerin sind die tatsächlichen Kalendertage maßgebend, da ihr Entgelt nicht nach Monaten bemessen ist:

 
Monat Anrechenbare Tage Nettoentgelt Anmerkungen
Juni 30 1.435 EUR Einmalzahlungen bleiben stets außer Betracht
Juli 26 958 EUR Fehlzeit wegen unbezahltem Urlaub von 20. bis 24.7. wird bei Berechnung herausgenommen (d. h. die anrechenbaren Tage werden entsprechend reduziert)
August 31 1.238 EUR  
Gesamt 87 3.631 EUR  

Berechnung: 3.631 EUR : 87 Tage = gerundet 41,74 EUR kalendertäglich

Da das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse auf 13 EUR täglich begrenzt ist, beträgt der Arbeitgeberzuschuss 28,74 EUR (41,74 EUR – 13 EUR) kalendertäglich, zu zahlen vom 11.9. bis zum Ende der Schutzfrist.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

3 Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, Berechnung bei Stundenlohn

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin hat ab dem 11.9. (Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 28 Stunden an vier Arbeitstagen je Woche (je 7 Stunden). Der Stundenlohn beträgt 15 EUR brutto. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet.

 
Monat Arbeitsstunden Nettoarbeitsentgelt
August 133 1.463 EUR
Juli 112 1.232 EUR
Juni 126 1.386 EUR

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Ergebnis

Bei Stundenlöhnerinnen ist das Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren; der daraus resultierende Wert ist durch das Ergebnis der Multiplikation der bezahlten Arbeitsstunden (zzgl. gegebenenfalls verschuldeter unbezahlter Fehlstunden) des Berechnungszeitraums mit sieben zu teilen.

Maßgeblich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Versicherten im Berechnungszeitraum, die sich aus dem Arbeitsvertrag – gegebenenfalls in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag – ergibt. Dabei sind auch St...

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