1 Mehrere Minijobs

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Juli als Haushaltshilfe in 3 verschiedenen Haushalten. Sie ist verheiratet (Steuerklasse V mit 9 % Kirchensteuer und kinderlos) und gesetzlich krankenversichert. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,7 %. In jedem Haushalt ist sie mit 538 EUR pro Monat geringfügig beschäftigt.

Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?

Ergebnis

Die Beschäftigungen müssen sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet werden und sind somit bei jedem Arbeitgeber in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Die Abrechnung kann nicht mehr über das Haushaltsscheckverfahren mit der Minijob-Zentrale erfolgen.

Die Anwendung der Pauschalsteuer von 2 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist nicht möglich. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Versteuerung nach ELStAM: im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, im zweiten und dritten Arbeitsverhältnis Steuerklasse VI.

    Folge: Bei der Einkommensteuerveranlagung werden alle 3 Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer kann ggf. zurückgefordert werden.

  2. Versteuerung aller 3 Arbeitsverhältnisse mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

    Folge: Alle 3 Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Die pauschale Lohnsteuer kann also auch nicht über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

  3. Kombinationen von 1. und 2., z. B. im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, Arbeitsverhältnis 2 und 3 pauschal mit 20 %.
 
Lohnabrechnung zu 1.
Erstes Arbeitsverhältnis
Bruttolohn 538,00 EUR
Lohnsteuer (Steuerklasse V) 44,41 EUR
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
Kirchensteuer (9 %) 3,99 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 43,84 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,3 %) 12,38 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 50,03 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 6,99 EUR
Auszahlungsbetrag 376,36 EUR
   
Zweites und drittes Arbeitsverhältnis
Bruttolohn 538,00 EUR
Lohnsteuer (Steuerklasse VI) 59,25 EUR
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
Kirchensteuer (9 %) 5,33 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 43,84 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,3 %) 12,38 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 50,03 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 6,99 EUR
Auszahlungsbetrag 360,18 EUR
 
Lohnabrechnung zu 2.
Bruttolohn 538,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (20 %) 107,60 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 107,60 EUR) 5,92 EUR
Kirchensteuer (9 % v. 107,60 EUR) 9,68 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 43,84 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,3 %) 12,38 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 50,03 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 6,99 EUR
Auszahlungsbetrag 301,56 EUR
 
Arbeitgeberaufwendungen
Die Kosten der Arbeitgeber sind in allen Fällen gleich:
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 43,85 EUR
Pflegeversicherung (1,7 %) 9,15 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 50,03 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 6,99 EUR
Summe der Nebenkosten 110,02 EUR
Zzgl. Aushilfslohn 538,00 EUR
Gesamtkosten 648,02 EUR
(Zzgl. Umlagen 1 und 2; Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) entfällt, da Privathaushalt)  

2 Ein Minijob, gesetzlich krankenversichert

 

Sachverhalt

Eine Aushilfskraft ist auf 538-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Sie ist verheiratet, familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse und übt keine weitere Beschäftigung aus.

Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?

Ergebnis

Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 538 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:

 
15 % Rentenversicherung
13 % Krankenversicherung
2 % Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

 
Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschsteuer
Aushilfslohn 538,00 EUR
Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall) 19,37 EUR
Auszahlungsbetrag 518,63 EUR
   
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn 538,00 EUR
Rentenversicherung (15 %) 80,70 EUR
Krankenversicherung (13 %) 69,94 EUR
Pauschsteuer (2 %) 10,76 EUR
Gesamtbelastung 699,40 EUR
Zzgl. Umlagen  

Hinweis

Die Arbeitnehmerin ist über den Minijob nicht selbst krankenversichert. Sie bleibt weiterhin familienversichert, solange ihr Verdienst 538 EUR monatlich nicht überschreitet.

Arbeitnehmer, die nicht als Familienangehörige, Studenten, Rentner oder Arbeitslose krankenversichert sind, müssen auf jeden Fall mehr als 538 EUR monatlich verdienen, um...

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