Leitsatz

Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebens­führung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2 EStG

 

Sachverhalt

K erzielte als Polizei-Diensthundeführer Lohneinkünfte und führte einen von ihm selbst als Schutz- und Sprengstoffspürhund ausgebildeten, im Landeseigentum stehenden Diensthund. K war verpflichtet, den Diensthund außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause zu nehmen und dort zu pflegen. Dafür wurden K pro Tag pauschal eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Für dessen Fütterung und Pflege erhielt K jährlich pauschal 792 EUR. Eine private Nutzung des Hunds war K untersagt.

Mit der ESt-Erklärung machte K erfolglos Aufwendungen für den Diensthund i.H.v. 3 430 EUR (4 222 EUR abzgl. der Kostenerstattung 792 EUR) als Werbungskosten geltend. Das FG entsprach der dagegen gerichteten Klage teilweise (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.07.2009, 14 K 20/08, Haufe-Index 2228447, EFG 2009, 1924); es berücksichtigte weitere Werbungskosten von 2 422 EUR für Hundetransportbox, Leinen, Hundegeschirr, Futterkosten, Hundeplatznutzung und Fahrten zu Diensthundeausbildungsstellen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG aus den unter Praxishinweisen dargestellten Erwägungen.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall gibt nicht nur Aufschlüsse zur Haltung von Polizeihunden, sondern zeigt zugleich, was der Große Senat des BFH (BFH, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFH/NV 2010, 285, BFH/PR 2010, 85) in dem Anwendungsbeispiel zur Aufgabe des "Aufteilungs- und Abzugsverbots" meinte: So wie Ski des Berufsskilehrers Arbeitsmittel sind und daher zu Werbungskosten führen, das aber nicht für den skifahrenden Touristen gilt, so sind auch Aufwendungen eines Polizisten für einen Polizeihund Werbungskosten, die beim privaten Hundehalter nicht abziehbar sind. Fazit: Aufwand kann auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die damit verbundene Tätigkeit Spaß und Freude bereitet.

1. Wenn Werbungskosten alle durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasste Aufwendungen sind und dazu nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel rechnen (= ausschließlich oder nahezu ausschließlich und un­mittelbar zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienende Wirtschaftsgüter), war auch der Diensthund ein Arbeitsmittel. Bei den auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) nutzbaren Gegenstände kann die Einordnung als Arbeitsmittel fraglich sein. Es entscheidet der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall; dabei hält der BFH daran fest, dass eine geringfügige private Mitbenutzung unschädlich ist, wenn eine weitaus überwiegend berufliche Nutzung vorliegt. Im Streitfall gelangte das FG zu der Würdigung, dass der Diensthund des Klägers keine private Verwendung gefunden hatte. Diese Würdigung konnte (und wollte) der BFH nicht ersetzen (§ 118 FGO).

2. Was konnte das FA dagegen einwenden? Dass K auch einen erheblichen Teil seiner Freizeit und ca. 12 % seiner Bruttobezüge für die Betreuung und Versorgung des Diensthunds aufgewendet hatte. Aber weder Höhe und zeitlicher Umfang des Aufwands noch dass der Diensthund am privaten Leben Ks teilhatte, rechtfertigten die Annahme privater Veranlassung. Diensthundeführer und Diensthund bilden vielmehr eine Einheit, die Teilhabe des Tiers an Ks Privatleben war Dienstpflicht und letztlich der Funktionsfähigkeit des "Teams" geschuldet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.06.2010 – VI R 45/09

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