Leitsatz

Ein Diensthund ist steuerlich als Arbeitsmittel eines Polizei-Hundeführers anzusehen. Die Haltung dient unmittelbar der Erfüllung dienstlicher Aufgaben und ist nicht privat (mit-)veranlasst. Sämtliche Aufwendungen für den Diensthund können daher als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Sachverhalt

Der Polizei-Hundeführer einer Diensthundeführerstaffel erhielt von seiner Polizeidirektion einen Diensthund zugeteilt, den er außerhalb der Arbeitszeit zu Hause aufnahm. Für die Pflege des Hundes im eigenen Haushalt wurde dem Polizeibeamten pauschal eine Stunde Dienstzeit pro Tag angerechnet, zudem erhielt er eine Aufwandspauschale. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für den Diensthund nicht als Werbungskosten an. Nach Auffassung der Verwaltung waren die Aufwendungen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, da eine besondere persönliche Bindung zwischen Hund und Hundeführer bestand. Die Tatsache, dass der Polizeibeamte privat einen weiteren Hund hielt, sprach nach Ansicht des Finanzamts für die private Motivation der Diensthundehaltung. Auch die Höhe der Kosten von mehr als 4.000 EUR pro Jahr sei ein Indiz für die private Veranlassung der Hundehaltung gewesen.

 

Entscheidung

Die Aufwendungen für den Diensthund sind als Werbungskosten abziehbar. Der Hund ist als Arbeitsmittel des Polizeibeamten anzusehen, da er unmittelbar der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient. Eine private Veranlassung der Hundehaltung erkannte das FG nicht. Das vom Finanzamt angeführte private Interesse des Polizisten an Hunden sprach nach Ansicht des FG nicht bereits für eine private "Mitbenutzung" des Diensthundes. Auch die Höhe der Aufwendungen galt nicht als Indiz für die private Veranlassung. Das FG machte deutlich, dass die private Pflege des Hundes im Interesse des Arbeitgebers erfolgte, da die persönliche Bindung zwischen Hund und Halter die dienstliche Einsatzfähigkeit des Diensthundes steigerte.

 

Hinweis

Der Urteilsfall zeigt beispielhaft, welche Kosten der Hundehalter als Werbungkosten abziehen kann. Im vorliegenden Fall akzeptierte das FG Aufwendungen für eine Hundebox, eine Arbeitsleine, eine Feldleine, die Hundeplatznutzung, Fahrten zu den Hundeplätzen und zum Futterkauf sowie Aufwendungen für die Reparatur und Änderung des Hundezubehörs, für Hundefutter und Futtertonnen.

Das Urteil zeigt auch, dass Arbeitnehmer die berufliche Veranlassung der entstandenen Aufwendungen deutlich herausstellen müssen. Betroffene Hundeführer sollten sich von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass die Diensthundehaltung im privaten Haushalt im besonderen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, da hierdurch die Einsatzfähigkeit des Hundes verbessert wird.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.07.2009, 14 K 20/08

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