OFD Frankfurt, 22.4.2010, S 2240 A - 37 - St 210

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage, ob Gewinne bzw. Überschüsse aus Pokerspielen steuerbar sind und wenn ja, unter welche Einkunftsart diese fallen, mit folgendem Ergebnis erörtert:

Pokergewinne sind steuerbar und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie berufsmäßig erzielt werden (vgl. BFH vom 11.11.1993, XI R 48/91, BFH/NV 1994 S. 622). Der Berufsspieler wird mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und beteiligt sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er aufgrund des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgeht, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Seine Betätigung z.B. auf Online-Plattformen ist nach außen hin erkennbar. Das gilt auch dann, wenn der Berufsspieler lediglich unter einem Pseudonym auftritt.

Die Leistung des Berufsspielers besteht in der Teilnahme am Spiel und der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Pokerspiele im Einzelfall legal sind oder es sich um illegale Glücksspiele handelt. Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb rechnen neben den Antritts-, Fernseh- und Werbegeldern usw. auch die Spielgewinne selbst. Eine Steuerbarkeit von Pokergewinnen soll hingegen dann nicht vorliegen, wenn das Pokerspiel hobbymäßig ausgeübt wird.

 

Normenkette

EStG § 15

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