Das zuständige Amtsgericht (Sitz der GmbH) – Registergericht – kann bei Verhinderung des Geschäftsführers einen Notgeschäftsführer bestellen.[1]. Das Amtsgericht handelt aber nur auf Antrag eines Gesellschafters oder Gläubigers der GmbH und nur, wenn es notwendig ist (also Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers). Außerdem muss ein dringender Fall vorliegen. d. h. wenn ohne Bestellung eines Notgeschäftsführers der Gesellschaft oder einem Beteiligten ein Schaden entstehen würde oder wenn eine unaufschiebbare Maßnahme erforderlich ist.[2].

 
Praxis-Tipp

Rechtzeitig einen nahen Angehörigen beteiligen

Soweit der Geschäftsführer z. B. mit seiner Frau oder einem erwachsenen Kind ein Arbeitsverhältnis geschlossen hat (Mini-Job) könnten diese als Gläubigerin ihres Arbeitslohns den Antrag stellen und auch begründen, dass eine Notgeschäftsführung unumgänglich ist wegen der Aufgaben z. B. nach § 41 GmbHG oder § 43 GmbHG.

Alternativ kann einem Ehepartner ein kleiner Gesellschaftsanteil (Mindestbetrag nach § 5 Abs. 1 GmbHG) übertragen werden.

Es kann von der Gesellschafterversammlung auch ein stellvertretender Geschäftsführer als vorsorgliche Maßnahme bestellt werden. Nach § 44 GmbHG gelten die für Geschäftsführer gegebenen Vorschriften auch für deren Stellvertreter. Dies bedeutet, dass ein stellvertretender Geschäftsführer im Außenverhältnis dieselbe Stellung wie ein ordentlicher Geschäftsführer hat. Seine Vertretungsmacht ist ebenso wie diejenige eines ordentlichen Geschäftsführers gem. § 37 Abs. 2 GmbH im Außenverhältnis nicht beschränkbar, etwa auf den Fall, dass ein ordentlicher Geschäftsführer verhindert ist, auch wenn seine Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) einer entsprechenden Beschränkung unterliegen.[3]

[1] § 29 BGB; BayObLG, Beschluss v. 7.10.1980, BReg. 1 Z 24/80, BB 1981 S. 7.
[2] §§ 41, 43 Abs. 3 GmbHG; § 15a InsO; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 26.5.2011, 20 W 248/11, NZG 2011 S. 1277: Voraussetzungen für die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers in einer erheblich zerstrittenen Zweimann-GmbH; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.9.2011, 3 W 119/11, NZG 2012 S. 424.
[3] BGH, Beschluss v. 10.11.1997, II ZB 6–97, NJW 1998 S. 1071.

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