Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Sie belastet damit nicht den Nachlass des Erblassers, sondern den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers etc. Von der Steuer werden grundsätzlich alle unentgeltlichen Vermögensübergänge von Todes wegen von einer Person auf eine andere erfasst.

Unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden unterliegen ebenfalls der Steuer, da anderenfalls die Besteuerung der Vermögensübertragung umgangen werden könnte. Sie wird dann als Schenkungsteuer bezeichnet. Die Vorschriften für den Erwerb von Todes wegen gelten auch weitgehend für Schenkungen unter Lebenden.

Die Höhe der anfallenden Steuer ist bei einem Vermögenszuwachs aufgrund des Erbfalls genauso hoch wie bei einer Schenkung zu Lebzeiten, soweit der steuerpflichtige Erwerb gleichwertig ist.

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