Durch eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag wird festgelegt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll und den Erben lediglich ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt wird. In diesem Fall erfolgt der Eintritt jedes einzelnen Erben durch einen Aufnahmevertrag. Hier soll beim Tod des Gesellschafters der Alleinerbe (oder ein anderer) das Recht erhalten, anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Falls dieser keinen Gebrauch von seinem Recht macht, wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und der Berechtigte abgefunden. Auch die Eintrittsklausel kann nur greifen, wenn der eintretende Gesellschafter Berufsträger ist.

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