6.4.1 Gesetzliche Folgen bei Tod des freiberuflichen Gesellschafters

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] ist nach der gesetzlichen Regelung mit dem Eintritt des Erbfalls aufzulösen, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[2]  Die GbR bleibt aber zunächst weiterhin Trägerin des Unternehmens. Die aufgelöste Gesellschaft wandelt sich in eine Liquidationsgesellschaft um. Deren Zweck besteht darin, das vorhandene Vermögen – nach Bezahlung der Schulden – zu verteilen. Mitglied dieser Liquidationsgesellschaft wird mit dem Erbfall der Erbe des verstorbenen Gesellschafters.

6.4.2 Folgen bei Fortsetzungsklausel

Haben der Erblasser und die Gesellschafter im Rahmen einer Fortsetzungsklausel im Vertrag festgelegt, dass die Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters fortgesetzt wird, bedeutet dies die Ausschließung der Erben von der Gesellschaft, weil der Anteil des Verstorbenen dem/den anderen Gesellschafter zuwächst. Die Erben haben einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft bzw. den als Einzelunternehmer fortführenden Gesellschaftern.

6.4.3 Qualifizierte Nachfolgeregel

Diese Nachfolgeregel greift nur, wenn der vorgesehene Nachfolger auch Berufsträger ist oder beim Tod des Erblassers sein wird. Ist im Gesellschaftsvertrag die qualifizierte Nachfolge vorgesehen, soll die Gesellschaft nur mit einem oder einigen bestimmten Erben fortgesetzt werden. Hier geht der Gesellschaftsanteil im Fall des Todes des Gesellschafters zivilrechtlich unmittelbar und unentgeltlich im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den qualifizierten (Mit-)Erben über. Die anderen Miterben werden weder Gesellschafter und erhalten auch keine Abfindung von der Gesellschaft.

6.4.4 Eintrittsklausel

Durch eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag wird festgelegt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll und den Erben lediglich ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt wird. In diesem Fall erfolgt der Eintritt jedes einzelnen Erben durch einen Aufnahmevertrag. Hier soll beim Tod des Gesellschafters der Alleinerbe (oder ein anderer) das Recht erhalten, anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Falls dieser keinen Gebrauch von seinem Recht macht, wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und der Berechtigte abgefunden. Auch die Eintrittsklausel kann nur greifen, wenn der eintretende Gesellschafter Berufsträger ist.

6.4.5 Abtretung zu Lebzeiten

Der künftige Erblasser kann seinen Anteil zu Lebzeiten auf einen geeigneten Erben (Berufsträger) durch Abtretungsvertrag übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist[1] oder die übrigen Gesellschafter zustimmen. Gegebenenfalls kommt so auch eine Teilabtretung an einen Erben in Betracht oder eine Teilung des Anteils zur Übertragung an mehrere Erben. Der Übernehmer tritt dann in die Rechtstellung seines Vorgängers mit allen Rechten und Pflichten nach den §§ 705 ff. BGB und dem Gesellschaftsvertrag ein (persönliche und gesamtschuldnerische Haftung des neuen Gesellschafters für alle bestehenden rechtsgeschäftlich begründeten und gesetzlichen Verbindlichkeiten). Der übertragende Gesellschafter haftet nach § 738 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB für alte Verbindlichkeiten auch nach seinem Ausscheiden.

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