Stirbt ein Gesellschafter einer GmbH, geht sein Gesellschaftsanteil auf seinen gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung bestimmten Erben durch Gesamtrechtsnachfolge über. Gibt es mehrere Erben, steht diesen der Gesellschaftsanteil ungeteilt zu, die Rechte können sie nur gemeinschaftlich ausüben.[1]  Die Vererblichkeit von GmbH-Gesellschaftsanteilen kann in der Satzung nicht ausgeschlossen oder grundlegend beschränkt werden.

Der Gesellschaftsvertrag enthält aber meist erbrechtliche Bestimmungen zur Nachfolge hinsichtlich des Gesellschaftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters wie die Einziehung des Geschäftsanteils.[2] oder die Abtretungsverpflichtung des oder der Erben z. B. an einen Mitgesellschafter gegen Abfindungszahlungen.

 
Wichtig

Folgende Punkte sollten in einer Einziehungsklausel geregelt sein

Voraussetzungen (z. B. ob Abkömmlinge "taugliche" Erben sein können), Einziehungsfrist, Stimmrecht bis zur Beschlussfassung über die Einziehung, Höhe und Fälligkeit des Einziehungsentgelts, Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einziehung.

Durch den Beschluss über die Einziehung wird der Anteil unmittelbar vernichtet. Bei unverändertem Stammkapital erhöhen sich dann die Beteiligungsrechte der übrigen Gesellschafter.

Die Höhe der ggf. an die Erben zu zahlenden Abfindung muss in der GmbH-Satzung geregelt sein. Durch eine Abtretungsklausel wird der Erbe verpflichtet, den Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter, einen Dritten oder die Gesellschaft selbst abzutreten. Anders als bei der Einziehung bleibt der Geschäftsanteil also erhalten. Die Abtretung muss gem. § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden. Für die Gestaltung der Abtretungsklausel gelten obige Ausführungen zur Einziehungsklausel analog.

Kann oder soll eine Person noch nicht in der Satzung festgelegt werden, kann der Gesellschaft das Bestimmungsrecht eingeräumt werden. Die Erfüllung der Abtretungsverpflichtung kann durch weitere Maßnahmen von der Mitwirkung des Erben abhängig gemacht werden, z. B. Erteilung einer postmortalen Vollmacht des Erblassers oder an einen Ermächtigung der Gesellschaft zur Anteilsabtretung gem. § 185 Abs. 1 BGB.

Der Erblasser kann – soweit er nur einen Nachkommen hat, diesen per Testament als Erben einsetzen (dies führt dann aber zum Pflichtteilsanspruch des Ehepartners). Hat der GmbH-Gesellschafter mehrere Nachkommen, kann er einen davon mit einem Vermächtnis bedenken oder alle Nachkommen als Erben einsetzen. Die Miterbengemeinschaft muss sich dann gegebenenfalls auseinandersetzen.

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