GmbH-Anteile sind veräußerbar und vererblich.[1] Der potenzielle Erblasser muss vor einer Entscheidung – Übertragung des Gesellschaftsanteils zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung im Todesfall, auf jeden Fall die bestehende Gesellschaftssatzung überprüfen und gegebenenfalls eine Änderung der Satzung herbeiführen (bei der Ein-Mann-GmbH unproblematisch; im Übrigen hängt das von den Mehrheitsverhältnissen in der GmbH ab), um seinem Wunschkandidaten die Nachfolge zu ermöglichen.

6.3.1 Abtretung zu Lebzeiten

Die Abtretung des Gesellschaftsanteils kann an Voraussetzungen geknüpft sein, z. B. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.[1]  Auch Vorkaufsrechte zugunsten der anderen Gesellschafter sind üblich und zulässig. Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Abtretung des Gesellschaftsanteils an weitere Voraussetzungen geknüpft sein (Eigenschaften des Erwerbers und/oder Vorkaufsrechte der anderen Gesellschafter).

Die Übertragung vollzieht sich in zwei Schritten. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Schenkung) wird dinglich durch die Abtretung des Geschäftsanteils vollzogen. Sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch die Abtretungsvereinbarung müssen notariell beurkundet werden.[2]

Bei der Ein-Mann-GmbH – gegebenenfalls nach erfolgter Änderung der Satzung – kann der übertragende Gesellschafter einem Angehörigen (zukünftiger Erbe) den ganzen Anteil übertragen oder (nach erfolgter Teilung des Anteils) mehreren Angehörigen die Anteile übertragen. Sinnvollerweise muss der übertragende Gesellschafter – im Rahmen eines Erbvertrags – die Zustimmung des Ehepartners einholen und gleichzeitig Erbverzichte des/der neuen Anteilseigner gegenüber möglichen weiteren Erben regeln etc.

Der übertragende Gesellschafter (bei der Ein-Mann-GmbH) könnte neben dem Nachfolger oder allein als Fremdgeschäftsführer (Arbeitnehmer) mit Zustimmung des Nachfolgers agieren, soweit das im Interesse der GmbH bzw. des Nachfolgers liegt.

Die Übertragung von Anteilen an drei Kapitalgesellschaften am selben Tag in direkt aufeinanderfolgenden Urkunden rechtfertigt die Annahme eines einheitlichen Schenkungswillens nicht, wenn weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden hat, die Anteile an einem bestimmten Stichtag zu übertragen, im Übrigen keine Einheitlichkeit der Verträge besteht (unterschiedliche Personenkreise, Zustimmung unterschiedlicher Gesellschafter erforderlich, mal Nießbrauchsvorbehalt, mal keiner) und die Beteiligten subjektiv von getrennten Zuwendungen mit unterschiedlichen Zuwendungsgegenständen ausgegangen sind.[3]

Die Nießbrauchsbestellung an einem GmbH-Anteil zugunsten des Schenkers ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, die für die Abtretung des Geschäftsanteils gelten.[4]

 
Achtung

Nießbrauch richtig vereinbaren

Ist der Gesellschaftsanteil unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs "unentgeltlich" übertragen worden, fehlt es am Erwerb des Gesellschaftsanteils, wenn der übertragene Geschäftsanteil als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen ist. Bereits zivilrechtlich ist der Nießbraucher einem Gesellschafter mit der Folge einer Zurechnung nach § 39 Abs. 1 AO gleichzustellen, wenn der Nießbrauch die gesamte Beteiligung umfasst und ihm eine Position vermittelt, die ihm (z. B. durch ihm eingeräumte Stimmrechtsvollmachten) entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft.[5]

Der Nießbraucher ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

6.3.2 Übergang im Todesfall

Stirbt ein Gesellschafter einer GmbH, geht sein Gesellschaftsanteil auf seinen gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung bestimmten Erben durch Gesamtrechtsnachfolge über. Gibt es mehrere Erben, steht diesen der Gesellschaftsanteil ungeteilt zu, die Rechte können sie nur gemeinschaftlich ausüben.[1]  Die Vererblichkeit von GmbH-Gesellschaftsanteilen kann in der Satzung nicht ausgeschlossen oder grundlegend beschränkt werden.

Der Gesellschaftsvertrag enthält aber meist erbrechtliche Bestimmungen zur Nachfolge hinsichtlich des Gesellschaftsanteils eines verstorbenen Gesellschafters wie die Einziehung des Geschäftsanteils.[2] oder die Abtretungsverpflichtung des oder der Erben z. B. an einen Mitgesellschafter gegen Abfindungszahlungen.

 
Wichtig

Folgende Punkte sollten in einer Einziehungsklausel geregelt sein

Voraussetzungen (z. B. ob Abkömmlinge "taugliche" Erben sein können), Einziehungsfrist, Stimmrecht bis zur Beschlussfassung über die Einziehung, Hö...

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