6.2.1 Kommanditist als Erblasser

§ 177 HGB regelt für die Kommanditgesellschaft, dass diese beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt wird, soweit keine anderslautende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen worden ist. Der Erbe tritt also kraft Erbfolge in die Kommanditisten-Stellung des Erblassers ein. Nach überwiegender Ansicht wird bei einer Erbengemeinschaft der Kommanditanteil unmittelbar nach Erbquote auf die einzelnen Miterben aufgeteilt und geht nicht auf die Erbengemeinschaft über. Daher bestimmen in der Regel die Gesellschaftsverträge, dass zur Vereinfachung alle Erben ihre Stimmrechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können.

6.2.2 Abtretung des Kommanditisten-Anteils zu Lebzeiten

Mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten auf den vom ihm gewünschten Nachfolger. Die Rechtsstellung des neuen Gesellschafters ist dieselbe wie die des alten Gesellschafters. Abweichende Vereinbarungen sind hierbei denkbar und zulässig.

Die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einer Vermögensverwaltungs-KG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister ist lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. d. § 107 BGB, sodass die entsprechenden Angebote von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen selbst angenommen werden können.[1]

Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann in das Handelsregister eingetragen werden.[2]

6.2.3 Komplementär als Erblasser

Hier gelten die Ausführungen zur OHG entsprechend (Tz. 6.1).

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