Gesellschaftsvertraglich bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten wie einfache und qualifizierte Nachfolgeklausel und Eintrittsklausel (siehe auch Tz. 6.4.).

Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit allen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Die Nachfolge erfolgt hier auf der Basis des Gesellschaftsvertrags nach erbrechtlichen Grundsätzen. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel wird in einem Gesellschaftsvertrag aufgenommen, wenn die Gesellschaft nur mit einem ganz bestimmtem oder einigen von mehreren Erben fortgesetzt werden soll.

Ist nur ein Erbe vorhanden, so geht der Gesellschaftsanteil als Teil des gesamten Nachlasses auf diesen über. Sind mehrere Erben vorhanden, so werden sie alle einzeln Mitgesellschafter; in diesem Fall richten sich ihre Anteile am Gesellschaftsanteil nach ihren Erbquoten.

Bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben haben diese das unabdingbare Recht, die Umwandlung ihres Anteils (innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall) in einen Kommanditanteil zu verlangen.[1]. Bei Ablehnung des Antrags kann der Gesellschafter sein Ausscheiden mit sofortiger Wirkung erklären, soweit er die Erklärung innerhalb der 3-Monatsfrist abgibt, anderenfalls gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

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