Mit einem Erbvertrag[1] regeln Unternehmer als künftige Erblasser bereits zu Lebzeiten rechtsverbindlich mit ihren möglichen gesetzlichen Erben, wer bzw. wer nicht ihr Nachfolger werden soll; ob und mit welchen Modalitäten dieser Ausgleichszahlungen an die Miterben zahlen muss usw.

 
Wichtig

Rücktritt

An den Erbvertrag sind die Erblasser dann grundsätzlich rechtlich gebunden (d. h. bzgl. der vereinbarten Regelungen nach ihrem Tod). Nach § 2293 BGB kann der Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat oder wenn eine vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht wird.[2] Der Erblasser kann somit einseitig die vertragsmäßigen Verfügungen außer Kraft setzen. Der Vorbehalt kann sich auf den ganzen Erbvertrag oder nur auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen beziehen.

Das Recht, weiterhin zu Lebzeiten über das Vermögen frei zu verfügen, wird durch einen Erbvertrag grundsätzlich nicht eingeschränkt. Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden.

Bei einem zweiseitigen Erbvertrag treffen beide Vertragsteile als Erblasser vertragliche Verfügungen von Todes wegen.[3]  Es wird eine gegenseitige Abhängigkeit (Wechselbezüglichkeit) der beiderseitigen vertraglichen Verfügungen unterstellt.[4]  Der Erbvertrag kann jedoch von mehr als zwei Personen abgeschlossen werden (mehrseitiger Erbvertrag), z. B. zwischen Eltern und ihren Kindern.

Ein Erbvertrag kann aber auch unter beliebigen anderen Personen abgeschlossen und mit weiteren Verträgen verbunden werden. Die vertraglichen Verfügungen des Erbvertrags an sich (Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen) sind empfangsbedürftige Erklärungen, die an den Vertragspartner gerichtet sind, und von diesem angenommen werden müssen. Dabei werden nur die Erklärungen als solche angenommen. Die Annahme der erbrechtliche Zuwendung erfolgt erst nach dem Tode des Erblassers gegenüber dem Beschwerten.

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