3.3.1 Verwandte des Erblassers
Hat der Erblasser weder ein Testament (§§ 2231, 2247 BGB) aufgesetzt noch einen Erbvertrag (§ 1941 BGB) geschlossen, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem Tod erben Verwandte das Vermögen nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Beim Verwandtschaftsgrad gilt, dass zunächst die Erben erster Ordnung (1924 BGB), also die Abkömmlinge (Kinder und Enkel) und dann die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister (§ 1925 BGB) zum Zuge kommen. Erben erster Ordnung schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.[1]
3.3.2 Ehepartner/eingetragene Lebenspartner
Der Ehepartner, der nach dem Gesetz mit dem Verstorbenen als Erblasser nicht verwandt ist, wird besonders berücksichtigt. Der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners wird durch zwei Faktoren bestimmt[1], nämlich, welche Verwandte neben dem Ehepartner vorhanden sind und welcher Ordnung diese angehören und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben.
Der überlebende Ehepartner erbt ohne Berücksichtigung des Güterstandes neben Verwandten der 1. Ordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB (= Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel) 1/4).[2]
Haben Erblasser mit ihrem Ehepartner keine Regelung über den Güterstand getroffen, so leben sie beide nach § 1363 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Fall steht dem überlebenden Ehepartner, wenn die gesetzliche Erbfolge greift, zum Anteil, der sich aus seinem Erbrecht neben Verwandten ergibt, nach § 1371 Abs. 1 BGB zusätzlich 1/4 des Erbes als Zugewinnausgleich zu, d. h. er erbt die Hälfte. Völlig gleichgültig ist es, ob die Ehepartner tatsächlich während der Ehe einen Zugewinn erzielt haben.
Obiges gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner.[3]
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