Der Begriff der Erbschaft umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen, das der Erblasser bei seinem Tod, also im Erbfall, hinterlässt, also alle geldwerten Güter wie Sachen, Grundbesitz, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteile etc. Der Erbe erbt aber auch etwaige Schulden. Vielfach wird statt "Erbschaft" auch der Begriff "Nachlass" verwendet.
3.1 Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine Person (Erbe) oder mehrere andere Personen (Erbengemeinschaft) über.[1] Zum Vermögen gehört auch das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschaftsanteil des (künftigen) Erblassers. Das bedeutet, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen automatisch auf den Erben übergeht, er sozusagen in die "Fußstapfen" des Verstorbenen tritt. Das gilt aber auch für Verbindlichkeiten des Erblassers und vertragliche Pflichten des Verstorbenen.
3.2 Erbengemeinschaft
Mit Übergang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten auf mehrere Personen bilden diese eine Erbengemeinschaft[1], d. h. eine Gesamthandgemeinschaft.[2] Die Erben müssen den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen (Erbauseinandersetzung).[3]
Zivilrechtlich kann eine Erbauseinandersetzung auf unterschiedliche Weise erfolgen, z. B. im Wege einer einvernehmlichen Aufteilung aller Nachlassgegenstände incl. Betriebsvermögen unter den Erben, durch die Veräußerung oder die Schenkung von Erbteilen an andere Miterben oder Dritte, durch die Durchführung einer Teilungsversteigerung in den Nachlass oder durch das Ausscheiden einzelner Erben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung.
Im Streitfall kommt es zu einer Auseinandersetzungsklage zwischen den einzelnen Miterben vor Gericht. Mit der Klage will ein Miterbe so die Zustimmung von weiteren Miterben zu einem von ihm mit der Klage eingereichten Teilungsplan erreichen.[4].
Erblasser sollte vorbeugen und Erbengemeinschaft vermeiden
Der Erblasser hat die Möglichkeit, sein Betriebsvermögen bzw. Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten auf einen (Mit-) Erben zu übertragen. Er kann auch einen Alleinerben einsetzen und zum Ausgleich zugunsten anderer gesetzlicher Erben Vermächtnisse aussprechen.[5] Erhält eine durch letztwillige Verfügung bedachte Person nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, so ist im Zweifel anzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine Erbeinsetzung, sondern um ein Vermächtnis handelt.[6]
Es ist erbrechtlich auch möglich, die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Dritten als Testamentsvollstrecker zu übertragen.[7] Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung des Erblassers, nicht hingegen an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Die Teilungsanordnung der Erblassers wird durch das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, nicht aufgehoben.[8]
3.3 Gesetzliche Erbfolge
3.3.1 Verwandte des Erblassers
Hat der Erblasser weder ein Testament (§§ 2231, 2247 BGB) aufgesetzt noch einen Erbvertrag (§ 1941 BGB) geschlossen, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem Tod erben Verwandte das Vermögen nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Beim Verwandtschaftsgrad gilt, dass zunächst die Erben erster Ordnung (1924 BGB), also die Abkömmlinge (Kinder und Enkel) und dann die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister (§ 1925 BGB) zum Zuge kommen. Erben erster Ordnung schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.[1]
3.3.2 Ehepartner/eingetragene Lebenspartner
Der Ehepartner, der nach dem Gesetz mit dem Verstorbenen als Erblasser nicht verwandt ist, wird besonders berücksichtigt. Der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners wird durch zwei Faktoren bestimmt[1], nämlich, welche Verwandte neben dem Ehepartner vorhanden sind und welcher Ordnung diese angehören und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben.
Der überlebende Ehepartner erbt ohne Berücksichtigung des Güterstandes neben Verwandten der 1. Ordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB (= Abkömmlinge des Erblassers: ...
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