OFD Hannover, 21.1.2008, S 2144 - 175 - StO 242

Bezug: OFD Hannover 26.8.2004, S 2144 – 176 – StO 214/S 2144 – 276 – StH 221 und OFD Hannover 15.12.2005, S 2144 – 175 – StO 242

Wiederholt wird in Niedersachsen dafür geworben, dass sich die Wirtschaft an den Bau- oder Planungskosten von Verkehrswegen finanziell beteiligt, und zwar bislang für

  • die Planung und den Bau des Lückenschlusses der A 31 (Emslandautobahn),
  • die Planung des Autobahnzubringers von Aurich nach Riepe,
  • die Planung der A 22 (Küstenautobahn),
  • die Mitfinanzierung der Ortsumgehung Celle und
  • für die Planung des Ausbaus des Dortmund-Ems-Kanals.

Für Zuwendungen der Wirtschaft für diese Maßnahmen gelten die Grundsätze des bundeseinheitlichen Sponsoring-Erlasses (BMF-Schreiben vom 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212).

Danach können Sponsoren ihre Zuwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. II.1 des Erlasses als Betriebsausgaben abziehen. Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG bzw. bei Körperschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kommt nicht in Betracht. Zuwendungsbestätigungen dürfen deshalb nicht ausgestellt werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht grundsätzlich der Zahlungsbeleg.

Soweit sich die örtlichen Industrie- und Handelskammern unentgeltlich als koordinierende einwerbende Stelle bei ihren Mitgliedsfirmen betätigen, wird dies bei ihnen nicht zu einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art führen, wenn die Tätigkeit den Umfang eines Hilfsgeschäftes im Rahmen der satzungsmäßigen hoheitlichen Aufgaben nicht überschreitet und die eingeworbenen Beträge im fremden Namen und für fremde Rechnung an den Empfänger weitergeleitet werden. Es ist dabei unschädlich, wenn dem Sponsor gestattet wird, selbst werbewirksam auf sein finanzielles Engagement hinzuweisen. Entsprechendes gilt, wenn der Zahlungsempfänger auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen u.Ä. lediglich auf den Sponsor hinweist. Der Zahlungsempfänger darf sich also bei dem Sponsor dezent bedanken. Eine aktive Mitwirkung an den Werbemaßnahmen der Unternehmen führt dagegen zu einem (steuerpflichtigen) Betrieb gewerblicher Art (vgl. die Regelungen im Sponsoringerlass unter III. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs).

Die Initiatoren der Aktionen sind von der OFD entsprechend unterrichtet worden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

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