Kommentar

Ein Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens an seinem privaten Pkw als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn der Unfall auf der Fahrt zu einer vom Arbeitgeber durchgeführten Betriebsveranstaltung (Jahresjubilarfeier) eingetreten ist. Bei der Jahresjubilarfeier handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung . Die Teilnahme daran ist für den geehrten Arbeitnehmer seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen und nicht der privaten Sphäre ( § 12 Nr. 1 EStG ) zuzuordnen. Die Teilnahme der Ehepartner hat auf die steuerliche Beurteilung keinen Einfluß.

Hiervon zu unterscheiden sind Feiern, bei denen Arbeitnehmer bzw. Unternehmer selbst die Einladenden sind. Solche Feiern haben typischerweise einen stärkeren privaten Bezug, als wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmerjubilare ehrt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.10.1994, VI R 54/94

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