Eine Alternative könnte eine Vereinbarung zwischen A und H dergestalt sein, dass die Weiterberechnung sämtlicher Kfz-Kosten (einschließlich AfA) an den freien Mitarbeiter erfolgt. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass der Vorgang auch zahlungstechnisch abgewickelt wird. Ein Verzicht auf die Zahlung seitens des A ist m. E. nicht möglich.[1]

A erzielt in Höhe der in Rechnung gestellten Kosten Betriebseinnahmen, wodurch die Kfz-Kosten bei ihm im Ergebnis neutralisiert werden.

Für H stellt diese Rechnung eine Betriebsausgabe dar. Die anteiligen Kosten, soweit diese privat veranlasst sind, müssen als Betriebseinnahme/Entnahme erfasst werden. Die Bewertung kann, soweit die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, nach der 1 %-Regelung erfolgen. Liegt ein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch vor, kann der Privatanteil auf dieser Basis berechnet werden. Ist der Umfang der betrieblichen Nutzung 50 % oder geringer, darf der private Nutzungsanteil nicht mit der 1 %-Regelung bewertet werden. Stattdessen ist die Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten.[2]

Da für die Berechnung des Nutzungsanteils in diesen Fällen kein Fahrtenbuch vorliegt, läuft es auf eine Schätzung des Privatanteils hinaus.[3]

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