Leitsatz

Dass der Vorsteuerabzug auch über den Wolken nicht grenzenlos ist, hat das FG Baden-Württemberg kürzlich herausgestellt. Im Urteilsfall wollte ein Unternehmensberater die Vorsteuer aus den Kosten seiner Privatpilotenlizenz abziehen.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmensberater betrieb ein gewinnträchtiges Beratungsunternehmen und erwarb nebenher seine Privatpilotenlizenz. Sämtliche Kosten, u. a. für die Flugschule, die Gesundheitsprüfung und die Luftfahrtliteratur, verbuchte er als betrieblichen Aufwand. Zudem zog er die Vorsteuer aus den Kosten ab. Das Finanzamt kam bei einer Außenprüfung zu dem Schluss, dass die Aufwendungen für den Pilotenschein der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und der Vorsteuerabzug daher nicht zu gewähren ist. Der Unternehmensberater wandte ein, dass er durch den Erwerb der Pilotenlizenz tiefe Einblicke in den Flugbetrieb erlange, die er für seine Beratungstätigkeit nutzen kann. Zudem plane er, seine bundesweiten Seminare und Schulungen künftig mit dem Flugzeug anzusteuern und auch Schulungsteilnehmer gegen Bezahlung mitzunehmen. Ferner sei die Vermarktung als "fliegender Coach" ein gewinnbringendes Alleinstellungsmerkmal für ihn.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass dem Berater kein Vorsteuerabzug aus den Kosten zusteht. Unternehmer können die Vorsteuer nur für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die sie für ihr Unternehmen beziehen. Das Unternehmen umfasst dabei die gewerbliche und berufliche Tätigkeit, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Die Aufwendungen für den Erwerb der Pilotenlizenz lassen diese Ausrichtung aber vermissen.

Die in erster Linie privaten Gründe für den Erwerb des Pilotenscheins werden nicht durch den Umstand überlagert, dass teilweise geschäftliche Termine mit dem Flugzeug wahrgenommen werden sollen. Auch die Absicht, Seminarteilnehmer gegen Entgelt mitzunehmen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn diese "Mitfluggelegenheit" kommt lediglich für wenige Teilnehmer in Betracht und stellt zudem keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit dar. Auch die erlangten Einblicke in den Flugbetrieb und deren Verwertung im Beratungsgeschäft eignen sich nicht als durchschlagendes Argument für den Vorsteuerabzug, denn für solche Einblicke ist nicht zwingend eine Pilotenlizenz erforderlich. Auch die Werbung als "fliegender Coach" kann den Hobbycharakter des Flugscheinerwerbs nicht überlagern.

 

Hinweis

Ergänzend weist das FG darauf hin, dass der Vorsteuerabzug für Repräsentationsaufwendungen ohnehin ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG). Hierunter fallen auch die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines gecharterten Privatflugzeugs stehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2011, 1 K 3969/09

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