Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, müssen die Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Nach § 1 StaRUG hat der Geschäftsführer als Geschäftsleiter Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement.

Im Fall des Eintritts der Insolvenzreife, also bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der GmbH hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a InsO). Diese Verpflichtung trifft jeden Geschäftsführer unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis.

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