Bei den Anmelde- und Einberufungspflichten handelt es sich um formale Pflichten, die sich zum Teil aus dem GmbH-Gesetz und zum Teil aus dem HGB ergeben. Der Geschäftsführer ist für die folgenden Anmeldungen der Gesellschaft zum Handelsregister zuständig:

Neben diesen Anmeldepflichten besteht die Verpflichtung, das Handelsregister bzw. das Unternehmensregister durch Einreichung bestimmter Unterlagen oder durch Anzeigen bestimmter Vorkommnisse zu informieren. Diesen Informationspflichten kommen die Geschäftsführer nach durch

  • Einreichung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Beschlusses über die Verwendung des Jahresergebnisses nach § 325 HGB beim Unternehmensregister,
  • Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG beim Handelsregister.

Die Geschäftsführer müssen ebenfalls dafür Sorge tragen, dass die Geschäftsbriefe die in § 35a GmbHG vorgeschriebenen Angaben enthalten. Außerdem sind Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (§ 48 GmbHG).

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