Die Kosten für das Heim umfassen zum einen die Unterbringung sowie die Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen und zum anderen die Kosten der krankheitsbedingten Pflege. Die Kosten der Unterbringung und der hauswirtschaftlichen Dienste stellen typische Unterhaltsleistungen (Unterkunft und Verpflegung) dar, die an sich unter den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG fallen. Dies entspricht der Anrechnung einer Haushaltsersparnis bei den Aufwendungen für die eigene Unterbringung.[1]

Die Kosten der medizinischen Leistungen, die gesondert abgerechneten Pflegekosten und auch die allgemeinen Pflegekosten einschließlich der Unterbringungskosten sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie die Haushaltsersparnis übersteigen, vergleichbar mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Unterbringung.[2] Diese sind in 2023 mit den Beträgen von 30,30 EUR/Tag, 909 EUR/Monat bzw. 10.908 EUR/Jahr anzusetzen.[3] Nur in dieser Höhe liegen dann Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG vor. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen sind nach § 33 EStG – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – zu berücksichtigen. Die Haushaltsersparnis ist allerdings nur abzusetzen, wenn der Pflegebedürftige seine Wohnung aufgelöst hat.[4]

Auch hier können die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als hierfür nicht anderweitig, z. B. durch eine Pflegezulage, Ersatz geleistet wird.[5]

 
Wichtig

Kosten der Lebensführung sind Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG

Zu den Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG rechnen außer dem Betrag i. H. d. Haushaltsersparnis alle Kosten, die auch sonst bei normaler Lebensführung anfallen, z. B. für Kleidung, Taschengeld, Frisör. Diese Aufwendungen sind im Jahr 2023 bis zu dem Unterhaltshöchstbetrag von 10.908 EUR abziehbar, vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit sie 624 EUR übersteigen. Die mit dem Unterhaltshöchstbetrag abgegoltenen Kosten fallen nicht unter § 33 EStG.

 
Wichtig

Rechtliche oder sittliche Verpflichtung aufgrund Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Insbesondere bei der Unterbringung in einem teuren Heim kann sich die Frage stellen, bis zu welcher Höhe angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen noch eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Tragung der Heimkosten des Angehörigen bejaht werden kann. Auch kann zu prüfen sein, ob etwa neben dem leistenden Angehörigen weitere Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind.

Ziehen Eheleute, von denen einer pflegebedürftig ist, zusammen in ein Heim, sind die Aufwendungen des nicht Pflegebedürftigen nicht zwangsläufig. Eine tatsächliche Zwangslage im Sinne eines unausweichlichen Ereignisses besteht nicht, da der Umzug in das Heim auf einer freien Willensentschließung beruht. Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht, den pflegebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim zu begleiten.[6]

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