Wird der Pflegebedürftige in seiner eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut, kommen – wenn die Zwangsläufigkeit gegeben ist[1] – folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht:
- Kosten einer angestellten Pflegekraft[2], für einen Pflegedienst oder für die Betreuung durch die Sozialstation,
- Aufwendungen für die vorübergehende Unterbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder einer Verhinderung der Pflegeperson,
- Fahrtkosten zur Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung.[3] Übliche Besuchsfahrten zur Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen werden aber nicht anerkannt[4],
- Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt, ins Krankenhaus usw.,
- Pflegepauschbetrag.[5]
Bei gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung können die reinen (typischen) Unterhaltskosten wie Wohnung, Taschengeld usw. nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Der Unterhaltshöchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen.[6]
S. Abschnitt 2.1.
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