Wird der Pflegebedürftige in seiner eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut, kommen – wenn die Zwangsläufigkeit gegeben ist[1] – folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht:

  • Kosten einer angestellten Pflegekraft[2], für einen Pflegedienst oder für die Betreuung durch die Sozialstation,
  • Aufwendungen für die vorübergehende Unterbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder einer Verhinderung der Pflegeperson,
  • Fahrtkosten zur Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung.[3] Übliche Besuchsfahrten zur Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen werden aber nicht anerkannt[4],
  • Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt, ins Krankenhaus usw.,
  • Pflegepauschbetrag.[5]

Bei gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung können die reinen (typischen) Unterhaltskosten wie Wohnung, Taschengeld usw. nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Der Unterhaltshöchstbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen.[6]

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