Anders als bei einer rein altersbedingten Heimunterbringung sind bei einer krankheitsbedingten – darunter fällt auch die pflegebedingte – Unterbringung in einem Heim die Aufwendungen grundsätzlich ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt insgesamt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dies gilt auch bei ständiger krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit älterer Menschen. Denn es handelt sich hierbei nicht um den typischen Fall, sondern um eine Ausnahmesituation.[1] Dies gilt nicht nur für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, sondern auch für die Unterbringung in einem Altersheim (Wohnheim, Seniorenstift).[2] Der Einzug in das Heim bzw. bei einem früheren Einzug das Verbleiben in dem Heim muss ausschließlich durch Krankheit (Pflegebedürftigkeit) veranlasst sein. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten (z. B. aufgrund der Größe des Apartments) sind die Aufwendungen nur in Höhe des Üblichen zu berücksichtigen.[3] Üblich dürfte eine Wohnfläche von rund 30 qm sein.[4]

Kosten in Höhe der üblichen Eigenanteile von Pflegeheimbewohnern können regelmäßig anerkannt werden.[5]

Keine ausschließlich krankheits-/pflegebedingte Heimunterbringung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in ein Seniorenstift zieht, in dem er durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird.

 
Praxis-Beispiel

Abzugsfähige Mehrkosten eines Heimbewohners

Die Heimkosten betragen im Jahr 4.500 EUR. Darin sind 500 EUR für die Grundpflege enthalten. Wird der Heimbewohner nun aufgrund eines Unfalls pflegebedürftig, kann er aber weiterhin in seinem Appartement wohnen und gepflegt werden, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen, liegen ab der krankheitsbedingten Pflegebedürftigkeit nach § 33 EStG abziehbare Aufwendungen vor, auch wenn keine Pflegekosten gesondert berechnet werden.[6]

Es ist somit nicht danach zu differenzieren[7], ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor dem Einzug in das Heim oder erst später eingetreten ist.[8]

Grundsätzlich abziehbar sind die Kosten jedoch nur insoweit, als es sich um zwangsläufige zusätzliche Aufwendungen handelt. Deshalb sind die abziehbaren Heimkosten um ersparte Aufwendungen (Haushaltsersparnis) zu kürzen, wenn der bisherige Haushalt während des Pflegeheimaufenthalts nicht beibehalten wird.

Wird der Haushalt aufgelöst[9], mindern sich die anzuerkennenden Pflegeheimkosten pauschal um eine Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags, für 2023 somit um 10.908 EUR pro Jahr bzw. 30,30 EUR/Tag oder 909 EUR/Monat.[10] Ziehen beiderseits pflegebedürftige Eheleute in ein Heim und wird der Haushalt aufgelöst, ist dementsprechend die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten (also doppelt) abzuziehen.[11]

Behält der Steuerpflichtige den privaten Haushalt weiterhin bei, entfällt im Hinblick auf die psychische Belastung durch die Auflösung des Haushalts und den endgültigen Umzug in ein Pflegeheim regelmäßig die Kürzung um die Haushaltsersparnis, da die fixen Kosten des Haushalts weiterlaufen. Anders dürfte es sein, wenn die Auflösung des Haushalts zumutbar ist, weil mit einer Rückkehr endgültig nicht mehr zu rechnen ist.[12] Unerheblich ist, wie lange der Steuerpflichtige seine bisherige Wohnung beibehält. Unerheblich ist auch, wenn der Ehepartner weiterhin in der bisherigen Wohnung verbleibt. Denn die (dann zu große) Wohnung verursacht ebenfalls Fixkosten, die dem Abzug einer Haushaltsersparnis entgegenstehen.[13]

Bei pflege-/krankheitsbedingter Unterbringung steht für die Pflege- und Betreuungskosten, soweit sie i. H. d. zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. H. v. 20 %, begrenzt auf 4.000 EUR, zu, vorausgesetzt, dass im Heim ein eigener Haushalt besteht.[14]

 
Praxis-Beispiel

Abzug von Pflegeheimkosten nach § 35a EStG

Die Pflegeheimkosten betragen z. B. 40.000 EUR, dann wirken sich wegen der gegenzurechnenden zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG von z. B. 10.000 EUR nur 30.000 EUR steuermindernd aus. Soweit die zumutbare Belastung auf die Pflege-/Betreuungskosten entfällt, sind diese nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. H. v. 20 % bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR von der Steuerschuld abziehbar.

 
Wichtig

Einmalzahlung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Eine Einmalzahlung an das Heim gegen die Zusicherung der lebenslänglichen Pflege für den Fall der Pflegebedürftigkeit ist – anders als die laufenden Zahlungen – nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Solche Zahlungen sind nicht ausschließlich durch eine Krankheit verursacht, sondern dienen der allgemeinen Vorsorge für erst in Zukunft möglicherweise notwendige krankheitsbedingte Maßnahmen. Sie sind deshalb nicht außergewöhnlich.[15]

Nimmt der Steuerpflichtige den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 EUR in Anspruch, sind damit auch die Unterbringungskosten in einem Pflegeheim abgegolten. Diese können daher nicht zusätzlich zu dem Pauschbetrag nach § 33 EStG geltend gemacht werden.[16] Neben dem Behinderten-Pausc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge