Die Kosten, die einem Steuerpflichtigen für die eigene altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (Altenwohnheim, Seniorenwohnstift) entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Es handelt sich um typische Kosten der Lebensführung. Denn es erscheint nicht außergewöhnlich, dass ein älterer Mensch in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will.[1] Anders ist es nur, wenn die Heimunterbringung krankheitsbedingt ist.[2]

Neben den – altersbedingten – Unterbringungskosten angefallene Pflegekosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um von den Unterbringungskosten abgrenzbare Mehrkosten handelt[3], z. B. die Aufwendungen für eine ambulante Pflegekraft, einen behandelnden Arzt oder für die Aufnahme in die Pflegestation des Heims bzw. für gesondert berechnete Medikamente und Heilmittel.[4]

 
Wichtig

Umlagepauschale für Grundpflege keine gesonderten Mehrkosten

Solche gesonderten Mehrkosten liegen nicht bereits dann vor, wenn in den Heimkosten anteilig ein Betrag für eine allgemeine ärztliche Überwachung und eine nicht gesondert zu vergütende Pflege im Krankheitsfall (Umlagepauschale für die Grundpflege) enthalten ist. Ausscheidbare zu berücksichtigende Mehrkosten liegen hier nur vor, wenn die Pflegekosten bzw. Pflegesätze – neben den Unterbringungskosten und den Aufwendungen für die Grundpflege – zusätzlich angefallen sind und gesondert in Rechnung gestellt wurden.[5]

Bei einer Heimunterbringung ohne Pflegebedürftigkeit steht dem Steuerpflichtigen aber jedenfalls die Steuerermäßigung für die Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen[6] zu, wenn er im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führt und – wie in aller Regel – in den Unterbringungskosten zugleich Aufwendungen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten sind.[7]

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