Neben den Aufwendungen für Pflege- und Hilfskräfte sind alle pflegebedingten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, d. h. sie wirken sich erst aus, wenn die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist.[1]

Krankheitskosten sind regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher zu berücksichtigen. Für Aufwendungen für Medikamente und Hilfsmittel ist ein ärztliches Attest erforderlich.[2] Ebenso sind Aufwendungen für Kranken- und Heilgymnastik nur bei ärztlicher Verordnung abziehbar und soweit es sich nicht um normale Sportausübung handelt.[3] Unter welchen Voraussetzungen die laufenden Kosten eines Schwimm- oder Bewegungsbads im eigenen Haus abziehbar sind, ist streitig.[4]

Kosten einer Kur werden nur anerkannt, wenn sie nachweislich der Heilung oder Linderung dient. Zur Abgrenzung von einem normalen Erholungsurlaub ist grundsätzlich ein vor Kurantritt ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich.[5] Ein Zuschuss zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten genügt zum Nachweis der Kurbedürftigkeit nicht. Aus dem Attest muss sich die Notwendigkeit und Dauer der Kur, der Kurort und die Art der Anwendungen ergeben.[6] Gegen die Annahme einer Heilkur sprechen Umstände wie die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier anstatt einem Sanatorium und die Vermittlung durch ein Reisebüro.[7]

Die Kosten einer Begleitperson während einer Kur werden nur anerkannt, wenn die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Attest oder eine gleichgestellte Bescheinigung nachgewiesen wird.[8] Ausreichend ist der Vermerk im Schwerbehindertenausweis, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung bzw. die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.[9]

 
Wichtig

Nachweis durch ärztliches Attest

Es ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass für die Kosten von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln eine vorherige ärztliche Verordnung und für folgende Maßnahmen ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen ist: ­Bade-, Heil-, Vorsorge- und Klimakuren, psychotherapeutische Behandlung, auswärtige Unterbringung ­eines Kindes wegen Legasthenie oder anderer Behinderung, Begleitperson, allgemeine Gebrauchsgegenstände als medizinische Hilfsmittel, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.[10] Die Verwaltung lässt zum Nachweis auch eine Erstattungsmitteilung oder eine Zuschussbewilligung der Krankenversicherung oder einen Beihilfebescheid genügen.[11]

[3] BFH, Urteil v. 14.8.1997, R 67/96, BStBl 1997 II S. 732.
[4] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.11.1978, V 15/78, EFG 1979 S. 231, anerkannt; Niedersächsisches FG, Urteil v. 22.12.1975, IV 111/75, EFG 1976 S. 184, abgelehnt.

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