An der Entstehung des Pfandrechtes sind der Schuldner und der Gläubiger beteiligt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner besitzt. Zur Sicherung seiner Forderung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht auf einen beweglichen Gegenstand. Das Pfandrecht entsteht erst bei Bestehen der Forderung und erlischt, sobald die Forderung nicht mehr vorhanden ist.

Es existieren zwei verschiedene Arten des Pfandrechtes: das vertragliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht.

Vertragliches Pfandrecht

Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Abschluss eines Vertrages, es wird in der Praxis jedoch durch das AGB-Pfandrecht, das eine spezielle Form des vertraglichen Pfandrechtes darstellt, ersetzt. Im Rahmen des AGB-Pfandrechtes bei Banken wird beispielsweise vereinbart, dass die Bank ein Pfandrecht auf alle im Besitz der Bank befindlichen oder zukünftig befindlichen Wertpapiere und Sachen des Kunden besitzt. Darüber hinaus besitzt die Bank auch ein Pfandrecht auf die Ansprüche des Kunden gegen die Bank, die diesem aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung des Kunden mit der Bank entstehen. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden. Es erstreckt sich nicht auf solche Gelder oder Werte, die mit einer besonderen Verfügungsgewalt, d. h., dass sie nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen, in den Besitz der Bank gelangt sind.

Der Vorteil des vertraglichen Pfandrechtes liegt darin, dass eine größere Rechtssicherheit und Verständlichkeit besteht, da individuelle Vereinbarungen und Absprachen getroffen und vertraglich fixiert werden.

Gesetzliches Pfandrecht

Beim gesetzlichen Pfandrecht erhält der Gläubiger das Pfandrecht durch ein Gesetz, es muss somit nicht explizit vereinbart werden. Man unterscheidet hierbei zwischen gesetzlichem Besitzpfandrecht, bei dem sich das Pfandgut bereits im Besitz des Gläubigers befindet, und besitzlosem gesetzlichen Pfandrecht, bei dem sich der Pfandgegenstand im Besitz des Schuldners befindet. Gesetzliche Besitzpfandrechte treten beispielsweise bei Kommissionären[1] oder auch Werksunternehmern[2] auf. Besitzlose gesetzliche Pfandrechte entstehen insbesondere für Vermieter und Verpächter gemäß dem Vermieterpfandrecht[3] oder auch für Gastwirte.[4]

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