[1]
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgewickelte Pfandleihgeschäfte sind nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.
(2) Der Pfandleiher hat die Benutzung von Räumen, die er bei Inkrafttreten dieser Verordnung für den Geschäftsbetrieb benutzt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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