Pfandbeträge, die bei der Warenlieferung in Rechnung gestellt und bei Rückgabe des Leerguts dem Abnehmer zurückgewährt werden, bleiben bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt. Der Unternehmer muss allerdings spätestens am Schluss jedes Kalenderjahres den Pfandbetragssaldo aufgrund seiner Aufzeichnungen ermitteln. Bei der Ermittlung der Differenz bleibt jedoch ein bereits versteuerter Saldovortrag, z. B. aus dem Vorjahr, außer Betracht. Ergibt sich ein Überschuss an berechneten Pfandgeldern, so ist dieser zusammen mit den Umsätzen des letzten Voranmeldungszeitraums der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der Unternehmer, der dieses Verfahren beantragt, muss die bei den einzelnen Lieferungen berechneten und bei Rückgabe des Leerguts zurückgewährten Pfandbeträge – nach Abnehmern getrennt – gesondert von den sonstigen Entgelten aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein und fortlaufend geführt werden.[1] Aus ihnen muss ggf. zu ersehen sein, wie sich die Pfandbeträge auf verschiedene Steuersätze verteilen.[2] Für den Abnehmer muss aus der Rechnung klar ersichtlich sein, dass für die in Rechnung gestellten Pfandbeträge Umsatzsteuer nicht berechnet worden ist.

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