Der Globalisierung der Waren- und Kapitalmärkte folgt die Internationalisierung der Rechnungslegung. Das amerikanische System der US-GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) und das tatsächlich internationale System der IFRS (International Financial Reporting Standards) konkurrierten in der Vergangenheit um die Vorherrschaft, haben sich aber im Rahmen eines Konvergenzprojekts aufeinander zubewegt.

Europaweit ist die Entscheidung zugunsten von IFRS gefallen. Die EU verpflichtet börsennotierte Konzerne seit 2005 auf einen IFRS-Konzernabschluss. Das HGB bietet nicht börsennotierten Konzernen das Wahlrecht, anstelle einer handelsrechtlichen Konzernbilanz eine Konzernbilanz nach IFRS (hingegen nicht nach US-GAAP) aufzustellen.

Eine Nutzung dieses Wahlrechts kann unter verschiedenen Aspekten Sinn machen:

  • Öffnung für Kapitalmärkte,
  • Orientierung an (Informations-)Bedürfnissen der shareholder,
  • Imagevorteile im internationalen Wettbewerb,
  • Abstimmung von externem und internem Rechnungswesen,
  • Vereinheitlichung des internen Konzernreporting.

Für eine noch nicht absehbare Übergangszeit bleibt das Nebeneinander von verpflichtendem oder freiwilligem IFRS-Konzernabschluss und handelsrechtlichem Einzelabschluss. Die Idee des dualen, d. h. beiden Regimen gehorchenden Abschlusses ist nur theoretisch dazu angetan, dieses Problem zu lösen. Praktisch bleiben zu viele, auch durch mutige Interpretation des Handelsrechts nicht auflösbare Unterschiede. Das demnach verbleibende Problem der Zweigleisigkeit wird in der Regel am besten durch eine vollständige Umstellung des Rechnungswesens auf IFRS gelöst. Sie bedingt einmal pro Jahr für die einzelbilanziellen Zwecke eine Überleitung in das nationale Recht. Der umgekehrte Weg, weiter nach nationalem Recht zu buchen und für die Konzernbilanzierung auf IFRS überzuleiten, kann nur dann Sinn machen, wenn der Konzern ausschließlich im Inland vertreten ist und der Integration von internem und externem Rechnungswesen keine so hohe Bedeutung beigemessen wird.

Mittelfristig ist im Interesse der Praxis auf eine Zulassung der IFRS auch für den Einzelabschluss zu hoffen. Für die mit der Zahlungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses verbundenen Probleme gibt es aussichtsreiche Lösungen. Der für die Gewinnsteuern geltende Maßgeblichkeitsgrundsatz könnte zugunsten einer modifizierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ganz aufgegeben oder zugunsten einer IFRS-basierten europäischen Steuerbemessungsgrundlage modifiziert werden. Den Schutz der Gläubiger vor Substanzentzug durch Ausschüttung unrealisierter Gewinne könnten spezielle Ausschüttungssperren oder ein "solvency-Test" garantieren.

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