A ist an 2 Personengesellschaften beteiligt. Zum einen ist er Gesellschafter der A & B oHG, die als Immobilienmakler tätig ist. Zum anderen ist er an der A & C GbR beteiligt, die als Versicherungsmakler tätig ist.

In 2020 hat er auf einem ihm gehörenden Grundstück, das er schon vor Jahren ohne Umsatzsteuer erworben hatte, ein Bürogebäude errichtet, in dem er u. a. ab dem 1.1.2021 auch Räume an seine Gesellschaften vermietet:

  • An die A & B oHG vermietet er 200 m² zu einem Preis von 10 EUR/m². Bei der Festlegung der Miethöhe hat sich A insbesondere von der unsicheren weiteren Entwicklung der Gesellschaft leiten lassen, da derzeit unklar ist, wie sich der Immobilienmarkt entwickeln wird.
  • An die A & C GbR vermietet er 300 m² zu einem monatlichen Mietzins von 18 EUR/m². Aufgrund der guten Marktstellung der GbR war A der Auffassung, dass er diesen Mietzins verlangen kann. Sein Mitgesellschafter C hatte gegen die Miethöhe nichts einzuwenden, da er selbst aus der entgeltlichen Überlassung eines Mandantenstamms ein leicht überhöhtes Entgelt berechnet.

Gegenüber fremden Dritten berechnet A in dem insgesamt 1.000 m² großen Gebäude, für das er insgesamt Herstellungskosten von (netto) 3 Mio. EUR aufgewendet hatte, pro m² monatlich 15 EUR. In den Mietbeträgen sind die umlagefähigen Nebenkosten jeweils mit angemessenen 3 EUR/m² enthalten.

A rechnet zutreffend mit ca. 5 EUR/m² an umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten, die dem Grunde nach den Vorsteuerabzug zulassen.

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