Sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitunternehmer zu werten, ergeben sich daraus grundlegende Auswirkungen auf die Ermittlung der steuerlichen Einkünfte der Gesellschaft. Der nach den allgemein gültigen Gewinnermittlungsvorschriften[1] ermittelte Gewinn ist zusätzlich noch um die steuerlich nicht abzugsfähigen Vergütungen an die Gesellschafter zu erhöhen. Auch diese sog. Sondervergütungen gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[2]

Sondervergütungen i. d. S. sind

  • eine Tätigkeitsvergütung für erbrachte Arbeitsleistungen,
  • die Miete für ein überlassenes Wirtschaftsgut oder
  • der Zins für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen.

Diese Aufwendungen werden von der Personengesellschaft zunächst regulär als Betriebsausgaben gebucht, mindern damit den Gewinn. Die steuerliche Korrektur setzt sodann außerhalb der eigentlichen Rechnungslegung an. In dieser 2. Stufe werden alle Sondervergütungen bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns als vorab erhaltener Gewinnanteil wieder hinzugerechnet.

 
Wichtig

Umqualifizierung

Diese Regelung für die Sondervergütungen bringt eine umqualifizierende Wirkung mit sich: Die Einkünfte gelten als gewerbliche Einkünfte der Mitunternehmer. Ohne diese Sonderregelung würde der Gesellschafter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[3], aus Kapitalvermögen[4] oder aus Vermietung und Verpachtung[5] erzielen.

Noch bedeutender aber ist, dass überlassene Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Privatvermögen der Gesellschafter gehören.[6] Damit sind Wertsteigerungen, z. B. eines an die Personengesellschaft vermieteten Lagerplatzes, steuerlich relevant.

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