Rz. 21
Die Wahl des Charakters der für den Kommanditisten in Betracht kommenden Kapitalkonten ist vor dem Hintergrund ihres Ausweises in der Bilanz der KG zu entscheiden. So soll mit Hilfe des Kapitalkontos I den Adressaten des Jahresabschlusses gezeigt werden, ob bzw. in welcher Höhe die Kommanditisten ihre gem. Gesellschaftsvertrag zu erbringenden (Pflicht-)Einlagen – auch mit haftungsbefreiender Wirkung – geleistet haben. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass für den Kommanditisten gem. § 167 HGB keine Nachschusspflicht existiert, Verluste über seine Pflichteinlage hinaus auszugleichen. "Die maximale Summe, mit der der Kommanditist einzustehen hat, ist also die im Innenverhältnis vereinbarte und auf dem Kapitalkonto gebuchte Pflichteinlage [...]".[1]
Gewinnbeteiligung (§ 168 i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 HGB a. F.) |
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Verlustbeteiligung (§ 168 Abs. 2 HGB a. F.) | Der Jahresverlust wird in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis der Anteile auf die Gesellschafter verteilt. | ||||||||
Entnahmerecht des Komplementärs (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 122 HGB a. F.) |
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Entnahmerecht des Kommanditisten (§ 169 HGB a. F.) |
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Tab. 4: Erfolgsbeteiligung und Entnahmerecht bei der KG nach §§ 161, 168, 169 HGB a. F. als Muster für vertragliche Regelungen
Entgegen des Wortlautes von § 167 HGB bedeutet nach h. M. die dort erwähnte Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die geleistete vereinbarte Einlage jedoch nicht, dass der Kapitalanteil kein negatives Vorzeichen annehmen kann.[4] Mithin empfiehlt es sich, die Pflichteinlage auf dem Kapitalkonto I als festen Betrag auszuweisen und ggf. noch nicht erbrachte oder zurückgezahlte Einlagen, die die Pflichteinlage schmälern, als ausstehende Einlagen auf einem entsprechenden aktiven Bestandskonto pro Kommanditist zu erfassen. Sofern die ausstehenden Einlagen getilgt werden sollen oder müssen, wenn es sich also um eingeforderte ausstehende Einlagen handelt, kann dies durch Kapitaleinlagen oder das Stehenlassen von Gewinnanteilen geschehen. Gewinne, die nach Deckung der eingeforderten ausstehenden Einlagen übrig bleiben, sind im Falle einer geplanten Entnahme auf einem speziellen Verbindlichkeitskonto (Gewinn-Entnahmekonto) zu verbuchen. Sollen sie aber als Eigenkapital im Unternehmen verbleiben, so müssen sie dem zusätzlichen Kapitalkonto des Kommanditisten (Kapitalkonto II) gutgeschrieben werden; bereits nach dem vertraglich abdingbaren Regelungsmodell von § 167 Abs. 2 HGB a. F. war eine Gewinngutschrift über die Pflichteinlage hinaus nicht möglich. Folglich besteht auch für den Kommanditisten die Alternati...
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