§ 5b EStG normiert die Verpflichtung, den Jahresabschluss nebst weiteren Unterlagen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.[1] Nachdem bereits zuvor einige Entwürfe von Schreiben zur Anwendung des § 5b EStG vorgelegt und diskutiert worden sind, hat das Bundesministerium der Finanzen am 28.9.2011 die finale Fassung des Einführungsschreibens veröffentlicht.[2]

Die zentrale rechtliche Bestimmung zur verpflichtenden elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten ist § 5b EStG. Dieser bestimmt, dass derjenige, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat.[3] Ebenfalls zu übermitteln sind Anpassungen der Handelsbilanz an die Steuerbilanz[4] oder eine reine Steuerbilanz.[5]

Die betroffenen Unternehmen haben zunächst Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung ("Jahresabschluss-Modul") elektronisch der Finanzverwaltung zu übermitteln, sofern diese nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind. Darüber hinaus sollen neben den Stammdaten ("Stammdaten-Modul") auch – soweit einschlägig – Ergebnisverwendungsrechnungen, Kapitalkontenentwicklungen bei Personengesellschaften, erforderlichenfalls eine steuerliche Überleitungsrechnung[6] und die außerbilanziellen Korrekturen elektronisch übermittelt werden. Freiwillig können zudem etwa die Haftungsverhältnisse, ein Eigenkapitalspiegel, Anhang und Lagebericht und ein Bericht des Aufsichtsrats übermittelt werden. Ob mit der Übermittlung dieser Unterlagen "das Ende der Fahnenstange" erreicht ist, bleibt abzuwarten. Allerdings dürfte die Tendenz eher dahin gehen, dass die Finanzverwaltung sich nach und nach immer mehr vom Steuerpflichtigen aufbereitete Unterlagen auf elektronischem Wege übermitteln lässt, um diese dann auswerten zu können. Ausnahmen von der Pflicht zur Einreichung der E-Bilanzen werden restriktiv gehandhabt.[7]

Für Kapitalkonten einer Personengesellschaft, die als Mussfelder gekennzeichnet sind, besteht eine Pflicht für solche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 begonnen haben.[8] Die Phase bis zu diesem Termin wurde als Übergangsphase bezeichnet.[9] In dieser sollte es ausreichend gewesen sein, die Kapitalkontenentwicklung nach Gesellschaftergruppen in der Bilanz einzureichen.[10] Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Der derzeitige Aufwand zumindest bei Publikumsgesellschaften ist durchaus als erheblich anzusehen. Zu achten ist in jedem Fall auf die Verwendung einer aktuellen Taxonomie.[11]

Gleiches gilt für Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Für diese sieht das BMF-Schreiben insofern eine Erleichterung vor, als diese für vor 2015 endende Wirtschaftsjahre nicht eigenständig elektronisch zu übermitteln sind, sondern im Berichtsteil "Steuerliche Modifikationen" übermittelt werden können.[12] Hingegen ist es sicherlich als unerhebliche Erleichterung anzusehen, dass Abschreibungen nicht übermittelt werden müssen, wenn freiwillig ein Anlagespiegel im vorgeschriebenen Format eingereicht wird.[13]

[1] Ausführlich Geurts, in Frotscher/Geurts, EStG, (Loseblatt) § 5b EStG Rz 1 ff.
[2] Hierzu auch Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509.
[6] Diese kann teilweise einen erheblichen Umfang haben; zu denken ist etwa an Holdingsgesellschaften, die über eine Vielzahl von Beteiligungen an Personengesellschaften verfügen.
[8] BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/1009, BStBl 2011 I S. 855, Tz. 20.
[9] Die Praxis zeigt, dass in der Zwischenzeit grundsätzlich immer E-Bilanzen angefordert werden, wenn diese nicht eingereicht werden.
[10] BMF, Schreiben, v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/1009, BStBl 2011 I S. 855, Tz. 21.
[11] Vgl. BMF, Schreiben v. 21.6..2022, IV C 6 – S 2133 – b/20/10002:003, BStBl I 2022 S. 954 zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.6.
[12] BMF, Schreiben, v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/1009, BStBl 2011 I S. 855, Tz. 22.
[13] BMF, Schreiben, v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/1009, BStBl 2011 I S. 855, Tz. 23.

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