Die Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen, kann sich aber auch aus steuerlichen Normen ergeben. Nach § 141 AO in der seit 1.7.2021 geltenden Fassung sind folgende Unternehmen verpflichtet, eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung vorzunehmen:[1]

  • Gewerbliche Unternehmer oder Land- bzw. Forstwirte mit Umsätzen von mehr als 600.000 EUR (bis 31.12.2015 500.000 EUR) pro Jahr.[2]
  • Land- und Forstwirte mit einer Fläche von einem Wirtschaftswert von über 25.000 EUR.[3]
  • Bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 60.000 EUR (bis 31.12.2015 50.000 EUR) pro Jahr.[4]
  • Land- und Forstwirte mit einem Gewinn von über 60.000 EUR (bis 31.12.2015 50.000 EUR) pro Jahr.[5]

Keine Bedeutung hat die Bestimmung des § 141 AO insbesondere für die Angehörigen von freien Berufen. Diese können aber nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sein, Aufzeichnungen zu führen, etwa für Zwecke der Umsatzsteuer.[6]

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