Hinsichtlich der Verpflichtung und des Umfangs, einen Jahresabschluss nach Handelsrecht zu erstellen, ist zu differenzieren

  • zwischen solchen Personengesellschaften, die zumindest eine natürliche Person als voll haftenden Gesellschafter zum Bilanzstichtag haben (klassische Personengesellschaften), und
  • zwischen den sonstigen Personengesellschaften, insbesondere den Kapitalgesellschaften & Co.

In der Praxis handelt es sich bei diesen regelmäßig um eine GmbH & Co. KG, in Ausnahmefällen ist auch eine AG & Co. KG anzutreffen.[1] In den letzten Jahren hat zudem die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG an Bedeutung gewonnen, doch ist hierbei zu beachten, dass es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) lediglich um eine Sonderform der GmbH handelt und nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform.[2]

Die klassischen OHGs und KGs sind verpflichtet, die Regelungen für alle Kaufleute gem. den §§ 238-263 HGB anzuwenden, während nach § 264a HGB Kapitalgesellschaften & Co. verpflichtet sind, die weitergehenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen. Banken[3] und Versicherungen[4] sind zudem stets verpflichtet, die Regelungen für Kapitalgesellschaften zu befolgen, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Dies ergibt sich für Banken aus § 340a Abs. 1 HGB, für Versicherungen aus § 341a Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierbei gelten in beiden Fällen stets die Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften. Schließlich gibt es jetzt auch ergänzende Bestimmungen für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors.[5]

[1] Ausnahmsweise kann auch eine Stiftung Komplementärin sein.
[2] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 5a GmbHG Rz. 3; Altmeppen, in Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 5a GmbHG Rz. 5 f.
[5] §§ 341q–y HGB.

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