Zusammenfassung

 
Begriff

Das Gesellschaftsrecht weist eine Dualität auf. Danach gliedern sich die Gesellschaftsformen in 2 Gruppen auf – die Personengesellschaften und die Kapitalgesellschaften.

Zu den Personengesellschaften gehören insbesondere:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • die Kommanditgesellschaft (KG bzw. GmbH & Co. KG),
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • und die Stille Gesellschaft.

Dagegen sind die in der Praxis häufig anzutreffenden Rechtsformen einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), einer Limited (Ltd.) oder einer Aktiengesellschaft (AG) der Gruppe der Kapitalgesellschaften zuzurechnen.

Diese Dualität der Gesellschaften setzt sich im Steuerrecht fort und zeigt sich insbesondere bei der unterschiedlichen Besteuerung mit Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.

Umsatzsteuerrechtlich können handelsrechtliche Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Unternehmer sein, sofern sie nach außen als eigenständiges "Gebilde" mit Einnahmeerzielungsabsicht nachhaltig in Erscheinung treten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zwar gibt es zwischen allen Personengesellschaften einige Gemeinsamkeiten, jedoch auch zahlreiche Unterschiede. Das spiegelt sich in den gesetzlichen Regelungen wider, die für jede Rechtsform einzelne Detailregeln enthalten. Diese finden sich für die GbR in §§ 705 ff. BGB, für die OHG in §§ 105 ff. HGB, für die KG in §§ 161 ff. HGB, für die PartG in §§ 1 ff. PartGG bzw. für die stille Gesellschaft in §§ 230 ff. HGB.

Das Recht der Personengesellschaft, insbesondere das der GbR, ist derzeit im Wandel. Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl. 2021 I S. 3636) ab 1.1.2024 vorgesehenen Änderungen werden dargelegt.

Die umsatzsteuerlichen Vorschriften sind weitestgehend in §§ 1, 3, 4, 9a und 10 UStG sowie Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) geregelt. Ausführliche Erläuterungen finden sich in den Abschn. 1.6 Abschn. 2.1 Abs. 25, Abschn. 2.2 Abs. 5, Abschn. 2.3 Abs. 2, Abschn. 15.2 Abs. 16 und 17, Abschn. 4.8.10, Abschn. 10.7 Abs. 1, Abschn. 14.9, Abschn. 15.2 Abs. 20, Abschn. 15.20, Abschn. 15.21 sowie Abschn. 15.22 UStAE.

Gesellschaftsrecht

1 Abgrenzung: Personengesellschaften – Kapitalgesellschaften

Die Personengesellschaften sind eine Teilgruppe aus der großen Vielfalt der Gesellschaftsformen. Allen Gesellschaften ist gemeinsam, dass es sich dabei grundsätzlich um einen Zusammenschluss von mindestens 2 Personen handelt. Auch verfolgen alle ­Gesellschafter einen bestimmten gemeinsamen Zweck.

Im Wesentlichen lassen sich die Gesellschaftsformen in 2 Teilgruppen ­aufgliedern, deren hauptsächliche Unterscheidung sich nach der organisatorischen Struktur richtet.

1.1 Personengesellschaften

Allen hierunter gefassten Rechtsformen ist gemeinsam, dass die jeweilige Gesellschaft auf die Person des einzelnen Gesellschafters aufbaut. Prägend dabei ist vor allem die persönliche Mitarbeit des Gesellschafters und die Geschäftsführung und Vertretung durch die Gesellschafter – die sog. Selbstorganschaft. Essenziell ist auch die persönliche Haftung der Gesellschafter.

Doch nicht alle Personengesellschaften weisen noch diese Reinform auf, so ist die Mitarbeit in der Gesellschaft nicht immer zwingend und auch die persönliche Haftung ist teilweise nur noch eingeschränkt vorhanden.

Die Personengesellschaften haben grundsätzlich keine eigene Persönlichkeit. Teilweise sind sie aber einer juristischen Person angenähert, da manche Personengesellschaften eine gewisse Rechtsfähigkeit haben und selbst Träger des Gesamtvermögens sind.

1.2 Kapitalgesellschaften

Den hierunter zusammengefassten Rechtsformen ist eigen, dass die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft dominiert. Hingegen ist eine Mitarbeit der Gesellschafter nachrangig oder auch völlig entbehrlich. Die persönliche Haftung ist im Regelfall ausgeschlossen und selbst die Geschäftsführung kann von einem angestellten Nichtgesellschafter übernommen werden – die sog. Fremdorganschaft.

Die Kapitalgesellschaften haben als juristische Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind voll rechtsfähig und sind Eigner des Gesellschaftsvermögens.

1.3 Mischformen

Neben diesen beiden Hauptgruppen sind aber auch noch Gesellschaftsformen vorhanden, die eine gewisse Vermengung darstellen. Es sind Elemente aus beiden Bereichen vorhanden, welche in optimierter Weise eingesetzt werden. Meist handelt es sich dabei um eine Kombination zweier Rechtsformen, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG, die zwar einerseits eine Personengesellschaft (KG) ist, deren wichtigster Gesellschafter ist aber eine Kapitalgesellschaft (GmbH).

2 Außen- oder Innengesellschaft

Während Kapitalgesellschaften angesichts ihrer organisatorischen Struktur immer Außengesellschaften darstellen, ist dies für eine Personengesellschaft nicht zwingend.

2.1 Außengesellschaft

Im Regelfall ist auch eine Personengesellschaft eine sog. Außengesellschaft. Die Rechtsgeschäfte werden im Namen der Gesellschaft vorgenommen. Die Gesellschaft tritt nach außen "am Markt" auf. Hinzu kommt, dass eine Außengesellschaft über ein gemeinsames Vermö...

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