Im Gesellschaftsvertrag müssen diese Punkte unmissverständlich geregelt werden:

  • der Umfang der Gesellschaftsrechte,
  • die Höhe der Kapitalanteile,
  • die Gewinnbeteiligung,
  • das Entnahmerecht und
  • das Stimmrecht.

Schädlich ist z. B., wenn bei einer Unterbeteiligung des Kindes nicht vereinbart wird, ob das Kind bei einer möglichen späteren Liquidation an den stillen Reserven beteiligt sein soll oder nicht (Unterbeteiligung = Beteiligung an der Beteiligung eines anderen).

Erkennt das Finanzamt den Gesellschaftsvertrag und damit das Gesellschaftsverhältnis an, erstreckt sich die weitere Prüfung darauf, ob die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern (Familienangehörigen) angemessen ist. Entscheidend ist immer der Fremdvergleich.

Erwirbt z. B. ein Kind die Beteiligung von einem Elternteil entgeltlich, ist die Gewinnverteilung nur dann unangemessen, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu der Beteiligung und den Beitragsleistungen steht. Maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarungen getroffen worden sind.

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