1 Wer ist Unternehmer?

Auch handelsrechtliche Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können umsatzsteuerliche Unternehmer sein, ­sofern sie nach außen als eigenständiges "Gebilde" mit Einnahmeerzielungsabsicht nachhaltig in Erscheinung treten. Diese Tätigkeit wird ggf. umsatzsteuerlich der Personengesellschaft als Steuerschuldner zugerechnet (und nicht wie bei der Einkommensteuer anteilig den einzelnen Gesellschaftern nach § 15 EStG).[1]

Ist für die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums nicht ausdrücklich eine GbR vereinbart, ist von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen.[2] Bei Arbeitsgemeinschaften, z. B. im Baugewerbe, besteht i. d. R. ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Arbeitsgemeinschaft und den Auftraggebern.[3]

Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma bestehen, sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die Unternehmereigenschaft fehlt. Unternehmer sind – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur die an der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusammenschlüsse. Zu den Innengesellschaften gehört auch die – typische oder atypische – stille Gesellschaft sowie die sog. Meta-Verbindung. Bei einer Gewinnpoolung sind Unternehmer nur die beteiligten Personen, die ihre Geschäfte ebenfalls nach außen in eigenem Namen betreiben, im Gegensatz zur Meta-Verbindung aber nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis miteinander stehen.[4]

Die Eingliederung einer Personengesellschaft in eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass alle Gesellschafter der Personengesellschaft (neben dem Organträger) in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.[5]

Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen vorliegen, gelten keine Besonderheiten. Somit kommt es nur darauf an, ob zwischen Leistenden und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet.[6] Die Personengesellschaft kann daher als eigenes Gebilde auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Gesellschafter erbringen.[7]

Grundsätzlich sollte daher bei der Gründung einer Personengesellschaft zur Dokumentation der gegenseitigen Rechte und Pflichten und auch zum Nachweis gegenüber den Finanzbehörden ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden (mit Ausnahme der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums in der Form einer Bruchteilsgemeinschaft).

Der Gesellschafter selbst wird durch das bloße Erwerben, Halten und Veräußern einer Beteiligung an der Personengesellschaft nicht zum Unternehmer.[8] Der Gesellschafter selbst kann jedoch Unternehmer werden durch Leistungen gegen Entgelt an die Gesellschaft, z. B. durch die Übernahme der Geschäftsführung oder durch Überlassung von Gegenständen.[9]

2 Vorsteuerabzug

2.1 Bezug für das Unternehmen der Gesellschaft, richtige Rechnungs­adressierung

Wie oben ausgeführt, kann sowohl die Gesellschaft selbst Unternehmer sein oder aber auch einer oder mehrere der Gesellschafter. Deshalb ist es wichtig, dass Eingangsrechnungen jeweils auf die Person ausgestellt sind, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug: Rechnung muss richtig adressiert sein

Ist die Personengesellschaft Auftraggeber und Leistungsempfänger einer Leistung, muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs die Rechnung unbedingt auf die Personengesellschaft ausgestellt sein.

Ist die Rechnung dagegen auf den Gesellschafter ausgestellt, wird bei der Gesellschaft der Vorsteuerabzug versagt.[1]

Empfängt eine Personengesellschaft Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit Sicherheiten für Darlehen der Gesellschafter ist bei der Personengesellschaft hieraus der Vorsteuerabzug zulässig.[2]

Wegen des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Überlassung eines von einer sog. Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter s. gesonderten Abschnitt 5.

Dagegen kann eine Personengesellschaft die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteu­errechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, z. B. Erstellung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungserklärung, nicht als Vorsteuer abziehen.[3]

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