Werden Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen eines Unternehmers/Mitunternehmers übertragen, erfolgt die Übertragung zum Buchwert, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG erfüllt sind.

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Übertragung zwischen den folgenden Varianten zu unterscheiden:

 
Übertragung aus dem Übertragung in Voraussetzungen
Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers ein anders Betriebsvermögen desselben Unternehmers[1] Besteuerung der stillen Reserven muss sichergestellt sein (gilt für alle Fallvarianten)
Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers das Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft desselben Unternehmers[2] Besteuerung der stillen Reserven muss sichergestellt sein (gilt für alle Fallvarianten)
Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft das Sonderbetriebsvermögen desselben Mitunternehmers in einer anderen Mitunternehmerschaft[3] Übertragung von Sonderbetriebsvermögen zu Sonderbetriebsvermögen
Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft Sonderbetriebsvermögen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften[4] Übertragung von Sonderbetriebsvermögen zu Sonderbetriebsvermögen
Betriebsvermögen eines Mitunternehmers das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft[5] Übertragung: unentgeltlich oder gegen Minderung oder Erhöhung von Gesellschaftsrechten
Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers[6] Übertragung: unentgeltlich oder gegen Minderung oder Erhöhung von Gesellschaftsrechten
Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft[7] Übertragung: unentgeltlich oder gegen Minderung oder Erhöhung von Gesellschaftsrechten
Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der es beteiligt ist[8] Übertragung: unentgeltlich oder gegen Minderung oder Erhöhung von Gesellschaftsrechten
Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft[9] Übertragung: unentgeltlich

Tab. 1: Voraussetzungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert

In den letzten 5 Fällen besteht für das aufnehmende Unternehmen eine Sperrfrist. Wird das Wirtschaftsgut, das mit dem Buchwert übertragen wurde, innerhalb der Sperrfrist aus dem Betriebsvermögen veräußert oder entnommen, ist rückwirkend der Teilwert anzusetzen. Bei einer Veräußerung oder Entnahme innerhalb der Sperrfrist wird unterstellt, dass die vorherige Übertragung zu Buchwerten eben nicht zum Zweck einer reinen Umstrukturierung erfolgt ist, sondern zur Vorbereitung einer Veräußerung oder Entnahme erfolgte. Laut Gesetzesbegründung soll durch § 6 Abs. 5 EStG jedoch nur die Übertragung zum Zwecke der Umstrukturierung begünstigt werden.

Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden. Wurde keine Steuer-/Feststellungserklärung abgegeben, endet die Sperrfrist mit Ablauf des 6. Jahres, das dem Jahr der Übertragung folgt. In den ersten 4 Fällen gilt die Sperrfrist jedoch nicht. Eine Änderung bislang vorgenommener Veranlagungen erfolgt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, weil es sich bei dem Sperrfristverstoß durch Veräußerung oder Entnahme um ein rückwirkendes Ereignis handelt.

 
Praxis-Tipp

Keine Sperrfristverletzung

Keine Sperrfristverletzung liegt beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Untergang) vor.

Sollte die Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorgenommen worden sein, liegt keine Verletzung der Sperrfrist vor, wenn auch die nachfolgende Übertragung unter § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG fällt. Hierbei wird die Sperrfrist zwar neu ausgelöst, führt aber nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven des übertragenen Wirtschaftsguts.

Ebenso liegt keine Sperrfristverletzung vor, wenn die Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorgenommen wurde und die nachfolgende Überführung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 EStG erfolgt. Auch hierbei wird die Sperrfrist zwar neu ausgelöst, führt aber nicht zu einer Aufdeckung der stillen Reserven des übertragenen Wirtschaftsguts.

Sollte es innerhalb der Sperrfrist doch zu einer Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts kommen, kann über die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG nachgedacht werden (die Voraussetzungen für die Bildung einer § 6b-Rücklage sind zu prüfen), wenn das Wirtschaftsgut entgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen wurde. Eine teilweise unentgeltliche Übertragung führt zum Ausschluss der Bildung einer § 6b-Rücklage.

 
Wichtig

Übertragung in ein Betriebsvermögen einer anderen Einkunftsart

Voraussetzung für die Übertragung zum Buchwert ist in allen Fällen, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Es spielt jedoch keine Rolle, ob das Betriebsvermögen zu einer freiberuflichen Tätigkeit, einem gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Das bedeutet, dass sich wegen der Gewerbesteuer vorteilhafte od...

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