Der Alleinerbe tritt in die "Fußstapfen des Erblassers". Die Buchwertfortführung ist zwingend. Da keine Abfindung zu zahlen ist, wird kein Veräußerungsgeschäft realisiert, stille Reserven werden also nicht aufgedeckt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Anteilsübertragung.[1] Vermächtnisse und Pflichtteile, mit denen der Alleinerbe belastet ist, sind private Erbfallschulden. Sie führen nicht zu Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafternachfolgers. Die Beteiligungsnachfolge bleibt unentgeltlich. Zinsen zur Finanzierung von Geldvermächtnissen und zur Tilgung von Pflichtteilsansprüchen sind nicht abzugsfähige Schuldzinsen in der Person des Alleinerben.

Bei einer Erbengemeinschaft tritt jeder Miterbe einzeln in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein. Die Mitunternehmerstellung geht unentgeltlich vom Erblasser auf die Erben über. In Höhe ihrer Erbquote müssen die Miterben das Kapitalkonto des Erblassers anteilig fortführen.[2] Die Miterben sind "geborene Quoten-Mitunternehmer". Dem Erblasser entsteht kein Veräußerungsgewinn. Die Erben werden selbst dann – ggf. nur für eine logische Sekunde – Mitunternehmer, wenn der Gesellschaftsanteil aufgrund eines Vermächtnisses[3] oder einer Teilungsanordnung[4] an einen Dritten zu übertragen ist. Der Erbe erwirbt unentgeltlich vom Erblasser und der Vermächtnisnehmer wiederum unentgeltlich vom Erben.

 
Hinweis

Sonderbetriebsvermögen ist Gesamthandsvermögen

Das Sonderbetriebsvermögen des Erblassers fällt jedoch in die Erbengemeinschaft und ist Gesamthandsvermögen. Es bleibt aber steuerverstrickt und als Sonderbetriebsvermögen erhalten. Die Miterben müssen auch insoweit die Buchwerte in ihrer Sonderbilanz entsprechend ihrer Erbquote anteilig fortführen. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Sonderbetriebsvermögen in das gesamthänderische Eigentum der Erbengemeinschaft übergeht.[5]

Sind die Erben auf Grund eines Vermächtnisses verpflichtet, ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens des Erblassers zu übertragen, entsteht bei den Erben ein Entnahmegewinn[6].

Oft vereinbaren die Gesellschafter-Erben und die übrigen Gesellschafter nach dem Erbfall, dass z. B. nur einer der Erben die (geteilten) Gesellschaftsanteile der Nachfolger-Erben übernehmen und die ausscheidenden Gesellschafter-Erben von diesem abgefunden werden. In diesem Fall sind gleichwohl alle Miterben allenfalls für eine logische Sekunde mit dem Erbfall – wie bei der Vererbung eines Einzelunternehmens – zunächst "geborene" Mitunternehmer geworden.[7] Einkommensteuerlich ist dies eine entgeltliche Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch die aus der Gesellschaft ausscheidenden Nachfolger-Erben an den in der Gesellschaft verbleibenden Miterben.

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