Nach dem BMF-Schreiben vom 24.11.2017 ist die E-Bilanz zur Erklärung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft einzureichen.[1] Besteht am Betrieb des Inhabers eines Handelsgewerbes eine atypisch stille Unterbeteiligung, bedarf es der Klärung, zu wessen Steuererklärung die E-Bilanz einzureichen ist, zur Steuererklärung des Inhabers des Handelsgewerbes oder zur Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der atypischen stillen Beteiligung.

Wird das Unternehmen der atypisch stillen Beteiligung zugeordnet, wird der Betrieb des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich der durch die atypisch stille Beteiligung begründeten atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet.

Besteht die atypisch stille Beteiligung am gesamten Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes, ist die E-Bilanz für den Betrieb nur zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft mit allen für eine Mitunternehmerschaft relevanten Berichtsbestandteilen und Angaben zu übermitteln. Daneben muss der Inhaber des Handelsgewerbes für seinen Gewerbebetrieb eine E-Bilanz einreichen.

Besteht die atypisch stille Beteiligung nur an einem Teil des Unternehmens, muss zu der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypisch stillen Gesellschaft nur für den Teil des Betriebs eine E-Bilanz übermittelt werden, der aufgrund der begründeten atypisch stillen Beteiligung ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet werden muss. Der Inhaber des Handelsgewerbes muss nur für den Teil des Betriebs eine E-Bilanz einreichen, der ihm ertragsteuerlich zuzurechnen ist.

 
Hinweis

Was bei einer Personengesellschaft beachtet werden muss

Ist Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein Dritter atypisch beteiligt, eine Personengesellschaft, entsteht nach dem BFH-Urteil vom 8.12.2016 durch die Errichtung der stillen Gesellschaft eine sogenannte "doppelstöckige" Personengesellschaftsstruktur mit der Personengesellschaft als Obergesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft.[2]

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