Wird das Wirtschaftsgut, mit dem der ausscheidende Gesellschafter abgefunden wird, in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters überführt, liegt ein Fall des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG vor. Es handelt sich hierbei um die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers gegen Minderung von Gesellschaftsrechten.

Konsequenz: Die Übertragung erfolgt zwingend mit dem Buchwert, sodass weder ein laufender Gewinn noch ein Veräußerungsgewinn entsteht (sog. Buchwertfortführung). Es ist eine Kapitalkontenanpassung aller Gesellschafter erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Sachwertabfindung ins Betriebsvermögen in Form eines unbebauten Grundstücks

A, B und C sind zu je ⅓ die Gesellschafter der ABC-OHG. Der Gesellschafter C scheidet zum 31.12.01 aus der Gesellschaft aus und erhält ein unbebautes Grundstück, das einen Buchwert von 100.000 EUR und einen gemeinen Wert von 200.000 EUR hat. C legt das unbebaute Grundstück in seine Einzelfirma ein, sodass die Übertragung zum Buchwert erfolgen muss.

Bilanz der OHG

 
Aktiva Bilanz zum 31.12.01 Passiva
Grund und Boden 100.000 EUR Kapital Gesellschafter A 100.000 EUR
Sonstige Wirtschaftsgüter 200.000 EUR Kapital Gesellschafter B 100.000 EUR
    Kapital Gesellschafter C 100.000 EUR
  300.000 EUR   300.000 EUR

Der Grund und Boden verlässt die Bilanz der OHG und das Kapitalkonto des Gesellschafters C ist auszubuchen, sodass die Bilanz nunmehr wie folgt aussieht:

Bilanz der OHG

 
Aktiva Bilanz zum 1.1.02 Passiva
Sonstige Wirtschaftsgüter 200.000 EUR Kapital Gesellschafter A 100.000 EUR
    Kapital Gesellschafter B 100.000 EUR
  200.000 EUR   200.000 EUR

Ergebnis: Die stillen Reserven aus dem Grund und Boden sind insgesamt auf den ausscheidenden Gesellschafter C übergegangen. C weist in der Bilanz seines Einzelunternehmens das unbebaute Grundstück mit 100.000 EUR aus. Entsprechend erhöht sich das Kapitalkonto.

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