Wird das Wirtschaftsgut, mit dem der ausscheidende Gesellschafter abgefunden wird, in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters überführt, liegt ein Fall des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG vor. Es handelt sich hierbei um die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers gegen Minderung von Gesellschaftsrechten.
Konsequenz: Die Übertragung erfolgt zwingend mit dem Buchwert, sodass weder ein laufender Gewinn noch ein Veräußerungsgewinn entsteht (sog. Buchwertfortführung). Es ist eine Kapitalkontenanpassung aller Gesellschafter erforderlich.
Sachwertabfindung ins Betriebsvermögen in Form eines unbebauten Grundstücks
A, B und C sind zu je ⅓ die Gesellschafter der ABC-OHG. Der Gesellschafter C scheidet zum 31.12.01 aus der Gesellschaft aus und erhält ein unbebautes Grundstück, das einen Buchwert von 100.000 EUR und einen gemeinen Wert von 200.000 EUR hat. C legt das unbebaute Grundstück in seine Einzelfirma ein, sodass die Übertragung zum Buchwert erfolgen muss.
Bilanz der OHG
Aktiva | Bilanz zum 31.12.01 | Passiva | |
---|---|---|---|
Grund und Boden | 100.000 EUR | Kapital Gesellschafter A | 100.000 EUR |
Sonstige Wirtschaftsgüter | 200.000 EUR | Kapital Gesellschafter B | 100.000 EUR |
Kapital Gesellschafter C | 100.000 EUR | ||
300.000 EUR | 300.000 EUR |
Der Grund und Boden verlässt die Bilanz der OHG und das Kapitalkonto des Gesellschafters C ist auszubuchen, sodass die Bilanz nunmehr wie folgt aussieht:
Bilanz der OHG
Aktiva | Bilanz zum 1.1.02 | Passiva | |
---|---|---|---|
Sonstige Wirtschaftsgüter | 200.000 EUR | Kapital Gesellschafter A | 100.000 EUR |
Kapital Gesellschafter B | 100.000 EUR | ||
200.000 EUR | 200.000 EUR |
Ergebnis: Die stillen Reserven aus dem Grund und Boden sind insgesamt auf den ausscheidenden Gesellschafter C übergegangen. C weist in der Bilanz seines Einzelunternehmens das unbebaute Grundstück mit 100.000 EUR aus. Entsprechend erhöht sich das Kapitalkonto.
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